23. November 2015
Wichtiger Tip für Versicherungsnehmer zum Thema Pfändungsschutz bei Kapitallebensversicherungen
Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Pfändungsschutz und zwar auch dann nicht, wenn in ihnen ein Rentenwahlecht vereinbart worden ist. Aus diesem Grund kann nach § 167 VVG jeder Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schutz der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht und damit dem Pfändungsschutz für Altersrenten unterliegt.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt. Nur diese dient der Altersvorsorge und nur bei dieser besteht ein schutzwürdigendes Interesse des Versicherungsnehmers.
Die Umwandlung kann jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode verlangt werden.
Umso dann in den Genuss des Pfändungsschutzes innerhalb der Pfändungsfreigrenze zu gelangen, müssen die Voraussetzungen des § 851 c ZPO dann auch noch erfüllt werden, insoweit sind die jeweils geltenden Bestimmungen in § 851 c ZPO zu beachten. Derzeit sind dies folgende Voraussetzungen:
Die Leistung muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden, über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte muss ausgeschlossen sein und die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen einer Zahlung für den Todesfall, darf nicht vereinbart sein.
Zu beachten ist allerdings, hierzu hat sich der BGH kürzlich in einem Urteil vom 22.07.2015 geäußert, dass § 177 VVG kein Gestaltungsrecht schafft, sondern lediglich einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851 c Abs. 1 ZPO erfüllt.
Mit dieser Entscheidung widersprach der BGH einer weit verbreiteten Meinung, wonach der Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bereits dann eintrete, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen sei. Dieser Meinung erteilte der BGH einer Absage, der Pfändungsschutz greift erst dann, wenn der Vertrag tatsächlich umgestellt ist. Verweigert der Versicherer oder aber verzögert der Versicherer schuldhaft eine solche Umstellung, könnte allerdings zu Gunsten des Versicherungsnehmers ein Schadensersatzanspruch bestehen.
[BGH, Urt. v. 22.07.2015 – Az. IV ZR 223/15, veröffentlicht in: BeckRS 2015, 14058]