Unsere News - Pfändungsschutz
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Wichtiger Tip für Versicherungsnehmer zum Thema Pfändungsschutz bei Kapitallebensversicherungen
Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Pfändungsschutz und zwar auch dann nicht, wenn in ihnen ein Rentenwahlecht vereinbart worden ist. Aus diesem Grund kann nach § 167 VVG jeder Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schutz der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1
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BGH: Spart ein Insolvenzschuldner aus unpfändbarem Einkommen Rücklagen an, werden diese pfändbar und unterliegem dem Insolvenzbeschlag
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 klargestellt, dass Sparrücklagen von Insolvenzschuldnern auch dann pfändbar sind, wenn sie aus unpfändbarem und damit zunächst dem Insolvenzbeschlag entzogenem Einkommen des Schuldners gebildet wurden. Der BGH begründet dies mit der Feststellung, dass das deutsche Recht keinen zeitlich unbegrenzten Schutz von Arbeitseinkommen vor dem Gläubigerzugriff vorsieht (vgl. BGH, Beschl.