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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

11. November 2013

BGH: Spart ein Insolvenzschuldner aus unpfändbarem Einkommen Rücklagen an, werden diese pfändbar und unterliegem dem Insolvenzbeschlag

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 klargestellt, dass Sparrücklagen von Insolvenzschuldnern auch dann pfändbar sind, wenn sie aus unpfändbarem und damit zunächst dem Insolvenzbeschlag entzogenem Einkommen des Schuldners gebildet wurden.

Der BGH begründet dies mit der Feststellung, dass das deutsche Recht keinen zeitlich unbegrenzten Schutz von Arbeitseinkommen vor dem Gläubigerzugriff vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2011 – Az. VII ZB 64/10).

Im Übrigen verwies der Senat darauf, dass „zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache„. Gleiches gelte für aus unpfändbarem Arbeitseinkommen gebildete Rücklagen, zumal diese im vorliegenden Fall „auf ein neues Konto eingezahlt wurde[n] und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut“ begründeten. Folglich, so der Senat, falle „Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Masse“ (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – Az. IX ZB 170/11).

[BGH, Beschl. v. 26.09.2013 – Az. IX ZB 247/11]