22. September 2017
Anspruch aus Rentenversicherung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Der Bundesgerichtshof befasste sich in einem Urteil vom 26.04.2017 mit der Frage, ob ein Versicherungsnehmer aus einem 1991 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag, der die Versorgung von Hinterbliebenen in Form einer Witwenrente vorsah, einen Anspruch darauf haben kann, dass sein Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2007 diese Hinterbliebenenversorgung fordern kann.
Der Versicherer hatte sich auf die Formulierung im Vertrag berufen und war der Ansicht, der Kläger, der mit seinem Lebensgefährten im August 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, keinen Anspruch auf Feststellung dahingehend habe, dass sein Lebensgefährte als bezugsberechtigt aus der Rentenversicherung angesehen werden könne.
Die Parteien stritten bis zum Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil vom 26.04.2017 klarstellte, dass dem dortigen Kläger ein Anspruch auf Vertragsanpassung zustehen könne.
Der BGH beruft sich darauf, dass bei Verträgen mit Versorgungscharakter typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers bestehe. Dieser sei auf die Versorgungsleistung in aller Regel angewiesen, weil sie seinen Lebensunterhalt sicheren und einen Beitrag dazu leisten solle.
Soweit der Versicherungsnehmer nunmehr eine Hinterbliebenenrente fordere, diene diese der Witwenrente vergleichbar der Versorgung seines Lebenspartners. Aufgrund dieser Umstände könne grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags dahingehend bestehen, dass auch ein eingetragener Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung erhält.
Der BGH konnte den Rechtsstreit im Ergebnis nicht abschließend entscheiden, da noch geprüft werden müsse, ob demgegenüber durchgreifende Interessen des Versicherers betroffen seien und inwieweit ihm ein grundrechtlicher Schutz im Hinblick auf seine Vertragsfreiheit als Unternehmer aus Artikel 12 Abs. 1 GG bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrages im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekomme.
In seinen weiteren Ausführungen in seiner Entscheidung vom 26.04.2017 ebnet der BGH allerdings den Weg dafür, dass sich das OLG Köln, an dieses Gericht wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen, nunmehr mit der Frage auseinandersetzen muss, ob und in welchem Umfang hier eine Vertragsanpassung stattfinden muss. Der weitere Gang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
[BGH, Urt. v. 26.04.2017 – Az. IV ZR 126/16; veröffentlicht in: r+s 2017, S. 363]