Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

11. Januar 2013

Neues von Melango.de

Die einschlägig bekannte Melango.de GmbH, welche Ihr Briefpapier um ein Logo mit dem Schriftzug „B2B Center of Business to Business“ bereichert hat, betreibt ein weiteres Internetangebot auf der Seite „mega-einkaufsquellen.de„.

Auf diese Seite gerät der unbedarfte Verbraucher u.a., wenn er von einer Werbung zum Kauf eines iPhone für Preise ab nur 189,00 € garniert mit einem Hinweis „-90%“ gelockt wird. Das mit dem iPhone klappt dann zwar nicht so, wie man es sich angesichts der vollmundigen Annonce vorgestellt haben mag, allerdings schließt man, wenn man nicht aufpasst, einen nach Auffassung von Melango kostenpflichtigen Vertrag ab.

Inhalt des angeblichen Vertrages ist die Nutzungsmöglichkeit güstiger Einkaufsangebote, welche den Abonnenten der genannten Seite zur Verfügung stehen sollen, „mega-Einkaufsquellen“ eben.

Die Tücke liegt auch hier mal wieder im Detail. Das Angebot richtet sich bei näherer Betrachtung „ausschließlich an Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB“, wie Melango den überraschten Verbrauchern schreibt, die sich von dem vermeintlichen Vertragsverhältnis lösen möchten, nachdem sie ihren Fehler bemerkt haben.

Selbstredend lehnt man eine Auflösung, Abwicklung oder wie auch immer geartete Rückgängigmachung ab, weil „die aktuelle Rechtslage keinen Ermessenspielraum“ zulasse und fordert Vollzahlung. In einem hier bearbeiteten Fall sind das 240,00 € für das erste Vertragsjahr, wobei der nichtsahnende Kunde sich für 2 (!) Jahre gebunden haben soll.

Wer sich dann noch wehrt, muss mit der Drohung mit einer Strafanzeige rechnen. Aus uns vorliegender entsprechender Korrespondenz ist der Hinweis auf die „Prüfung einer Strafanzeige“ ersichtlich, was mit dem Verdacht eines „Betruges gem. § 263 StGB“ begründet wird. Es fehlt auch nicht der Hinweis auf die Strafandrohung im Gesetz von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Weitere Stichworte wie „Strafanzeige bei der Polizei“ und der Name des betroffenen Verbrauchers in Großbuchstaben erhöhen den Druck zur Zahlung noch.

Schließlich wird das Rubrum (=Deckblatt) eines nichtssagenden Urteils des Amtsgerichts Chemnitz beigefügt, welches angeblich den Rechtsstandpunkt von Melango belegen soll. Der Urteilstext selbst fehlt, dafür sind „Auszüge aus dem Urteil“ beigefügt, die letzte Zweifel daran ausräumen sollen, dass man auf die Forderungen der Melango bezahlen muss.

Unseren Mandanten raten wir dringend davon ab, sich mit der Gegenseite auf Korrespondenz oder gar Telefonate einzulassen und empfehlen ihnen, sich umgehend und anwaltlich beraten gegen die höchst strittge Geschäftspraxis zur Wehr zu setzen.