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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

29. Dezember 2012

BGH bestätigt Rechtsprechung zum Verjährungslauf bei Mietnebenkostenabrechnungen mit Nachtragsvorbehalt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum sich trotz der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorbehalten darf.
Zwar sieht diese Regelung nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor, mit dem Ziel, den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anzuhalten; allerdings sieht das Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme für solche Fälle vor, in welchen der Vermieter schuldlos an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter sich eine Nachberechnung bzgl. einer zu erwartenden, rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehalten und nach Auffasung des Senates erst mit Zugang des fraglichen Steuerbescheides Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, welche den Verjährungslauf in Gang setzten.

Diese Wertung erfolgte in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht schon mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in welcher sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter zusätzlich Kenntnis von Umständen erlangt hat, welche die Nachforderung begründen, vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

[BGH, Urt. v. 12.12.2012 – Az. VIII ZR 264/12]