16. Dezember 2012
Ankündigungspflicht des Auftragnehmers bzgl. Zusatzarbeiten/Mehraufwand
1. Eine zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B kann der Auftragnehmer grundsätzlich nur dann verlangen, wenn er diese vor der Leistungserbringung ankündigt.
2. Die Ankündigung der zusätzlichen Vergütung ist nur dann entbehrlich, wenn die Zusatzarbeiten offenkundig vergütungspflichtig sind und/oder der Auftragnehmer die Versäumung der Ankündigung nicht zu vertreten hat. Dabei handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die der Auftragnehmer im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen hat.
3. Versäumt der Auftragnehmer, seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch anzukündigen, kann er diesen auch nicht auf andere rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf § 2 Nr. 8 VOB/B stützen.
Der Fall:
Ein Auftragnehmer wird im Rahmen der Brandschutzsanierung eines Schulzentrums u.a. mit Stallbetonarbeiten beauftragt, die er in innerhalb einer vertraglichen Fertigstellungs-frist bis Ende 2004 ausführen soll.
Während der Ausführung der Arbeiten kommt es zu einer Vielzahl von Nachträgen, die dem Auftragnehmer auch vergütet werden. Die insgesamt beauftragten Arbeiten dauern bis Ende 2006 an.
Mit seiner Klage fordert der Auftragnehmer im Wesentlichen eine Vergütung für seinen angeblichen Mehraufwand für das Vorhalten der Bauleitung für den Zeitraum, der die ursprünglich vereinbarte Bauzeit überschreitet. Er argumentiert unter anderem sinngemäß, in der Erteilung der Nachtragsaufträge liege die konkludente die Anordnung einer Verlän-gerung der Bauzeit gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Außerdem sei dem Auftraggeber klar gewesen, dass durch die Beauftragung der diversen Nachträge zusätzliche Leistungen der Bauleitung anfallen würden. Dieser zusätzliche Mehraufwand sei in die Preise für die beauftragten Nach-träge ersichtlich nicht einkalkuliert gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Die für § 2 Nr. 5 VOB/B erforderliche, vom Auftraggeber bestrittene einseitige Anordnung im Sinne einer Streckung der Bauzeit sei nicht hinreichend dargelegt. Die beklagte Auftraggeberin habe unwiderlegt vorgetragen, die Verlängerung der Bauzeit habe sich allein durch die Nachtragsaufträge ergeben. Auf § 2 Nr. 6 VOB/B könne der Kläger einen Mehrvergütungsanspruch auch nicht stützen; ein solcher Anspruch setze nämlich grundsätzlich voraus, dass der Mehrvergütungsanspruch vor der Leistungserbringung angekündigt werde. Der Ausnahmetatbestand der Offenkundigkeit einer Vergütungspflicht für zusätzliche Leistungen der Bauleitung sei nicht dargelegt und der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, an der Versäumung der Anzeige des behaupteten Mehrvergütungsanspruchs treffe ihn keine Schuld. Aus den vom Kläger vorgelegten Nachtragsangeboten habe der Beklagte Auftraggeber nicht ohne Weiteres entnehmen können, dass in die Angebotspreise keine zusätzliche Vergütung für behauptete Mehrleistungen der Bauleitung eingepreist gewesen seien. Sollte es der Kläger tatsächlich, wie er behauptet, versäumt haben, entsprechende Mehrvergütungsansprüche in die Nachtragsangebote einzupreisen, sei dieses Versäumnis allein ihm zuzurechnen.
Auf eine andere Anspruchsgrundlange beispielsweise die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf § 2 Nr. 8 VOB/B könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Die nur im Ausnahmefall entbehrliche und im konkreten Fall unterlassene Ankündi-gung von Mehrvergütungsansprüchen schließe diese Anspruchsgrundlagen aus. § 2 Nr. 8 VOB/B, nach dessen Inhalt unter bestimmten Voraussetzungen auftragslos erbrachte oder vom Auftragnehmer unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführte Leistun-gen vergütet verlangt werden können, sei nur anwendbar, wenn der Auftragnehmer diese Leistung genehmige, im Übrigen würden Leistungen, die im Rahmen wirksamer Auftragsverhältnisse ausgeführt werden, ohnehin von § 2 Nr. 8 VOB/B nicht erfasst.
Die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln weist der BGH zurück.
[OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2011 17 U 141/10 (BGH, 25.10.2012 VII ZR 233/11)]