10. Dezember 2012
Anspruch auf zusätzliche Vergütung trotz Pauschalpreisvertrag?
Das OLG Karlsruhe hat bei nachfolgender Fallkonstellation den Auftraggber zur Zahlung verurteilt:
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Pauschalpreisvertrag über die Ausführung von Klempnerarbeiten und Sanitärinstallationen in zwei Mehrfamilienhäusern des Auftraggebers. Vertragsgrundlage ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Angebot mit verschiedenen Leistungspositionen.
Mit seiner Schlussrechnung verlangt der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung für in dem Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Positionen, die er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bzw. auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt hatte.
Der Auftragnehmer argumentiert, die Notwendigkeit der ausgeführten zusätzlichen Leistungen habe er bei Vertragsschluss nicht absehen können. Der Auftraggeber meint, auch diese Leistungen seien vom Pauschalpreis umfasst.
Dem schloss sich das OLG nicht an. Auch bei einem Pauschalpreisvertrag auf der Basis eines vom Auftragnehmer erstellten Leistungsverzeichnisses könne der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung für zusätzlich ausgeführte Leistungen beanspruchen, wenn diese bei Vertragsschluss nicht absehbar waren.
Das OLG Karlsruhe verweist hier auf ein Urteil des OLG Düsseldorf, welches einem zu einem Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten beauftragten Unternehmen eine zusätzliche Vergütung zugesprochen hatte, weil die erst nach Öffnung des geschädigten Gebäudes erkennbar gewordenen und weit umfangreicheren Schäden bei Angebotsabgabe und Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
Das Risiko einer bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Leistungsmehrung trage auch beim Pauschalpreisvertrag auf der Basis eines Leistungsverzeichnisses nicht der Aufragnehmer, sondern der Auftraggeber.
Die Entscheidung dürfte richtig sein. Eine andere Beurteilung der Vergütungsfrage wäre nur dann möglich gewesen, wenn ein Pauschalfestpreisvertrag auf der Basis einer bloß funktionalen Leistungsbeschreibung abgeschlossen worden wäre und dessen Auslegung ergeben würde, dass der Auftragnehmer auch das Risiko nicht erwarteter Leistungen, die zur Herbeiführung des Werkerfolges notwendig sind, bewusst eingeht.
[OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2010 (BGH, Beschluss vom 06.09.2012 / Nichtzulassungsbeschwerde VII ZR 83/10)]