29. Dezember 2012
BGH zum Umfang des Aufwendungsersatzes beim Verbrauchsgüterkauf
Nach den Urteilen des EuGH vom 16.06.2011 ist § 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB von den deutschen Gerichten richtlinienkonform erweiternd dahin auszulegen, dass der auf Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtete Nacherfüllungsanspruch nicht nur die Anlieferung einer neuen Kaufsache und den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und deren Abtransport umfasst, sondern auch den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Kaufsache und zwar insgesamt auf Kosten des Verkäufers.
Diese richtlinienkonforme Auslegung der zweiten Alternative des § 439 Abs. 1 BGB ist allerdings auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (§474 BGB) beschränkt. Bei Kaufverträgen, an denen auf beiden Seiten Unternehmen beteiligt sind oder bei Kaufverträgen zwischen zwei Verbrauchern greift diese erweiternde Auslegung nicht ein.
Der Fall:
Die im Sportplatzbau tätige Klägerin hatte bei dem beklagten Unternehmen ein bestimmtes Granulat zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden erworben. Nach dem Einbau des Granulats durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte zwar kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat zu entfernen und das Ersatzgranulat einzubringen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen ausführen und verlangte von der Beklagten Ersatz der angefallenen Aus- und Einbaukosten. Ohne Erfolg!
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011, die auf die Richtlinie unter anderem zum Verbrauchsgüterkauf RL 1999 / 44 / EG – gestützt sind, nach der der Verbraucher aus seinem Vertrag mit einem Unternehmer Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat, wobei nach Auffassung des EuGH Art. 3 Abs. 2 und 3 unter dem Begriff der Unentgeltlichkeit auch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten fallen, sind bei der Auslegung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers nach deutschem Recht nur auf einen Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbrauchern (den sogenannten Verbrauchsgüterkauf §474 BGB) anzuwenden. So kann beispielsweise der Verbraucher, der im Baumarkt Fliesen erwirbt, die er auf seiner Terrasse von einem Fliesenleger verlegen lässt, vom Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Fliesen neben der Ersatzlieferung neuer mangelfreier Fliesen nach § 439 Absatz 1 Alt. 2 BGB auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neu gelieferten Ersatzfliesen oder Ersatz der dadurch anfallenden Kosten verlangen.
Für Verträge zwischen Unternehmern oder Verträge, an denen nur Verbraucher beteiligt sind, gilt dies nicht. Insoweit verbleibt es beim alten Rechtszustand. Geschuldet sind lediglich die kostenfreie Abholung der mangelhaften Sache und die kostenfreie Anlieferung einer mangelfreien Ersatzsache.
Diese Prinzipien hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung klargestellt.
[BGH, Urt. v. 17.10.2012 Az. VIII ZR 226 / 11 (EuGH, Urt. vom 16.06.2011 Az. C 65/09 und C 87/09)]