4. Dezember 2012
Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen der Gesellschaft an Gesellschafter in der Krise der GmbH
§ 64 Satz 3 GmbHG verlangt die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit durch eine Zahlung der GmbH, bei einer bloßen Vertiefung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist er nicht anwendbar.
Die bisher umstrittene Frage, ob bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach § 64 Satz 3 GmbHG eine fällige Forderung des Gesellschafters in der zur Feststellung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit erforderlichen Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen, bejaht der BGH.
Würde eine Zahlung der Gesellschaft an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, kann die Gesellschaft die Zahlung an den Gesellschafter verweigern.
[BGH, Urteil vom 9. Oktober 2012 – II ZR 298/11]