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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

11. Januar 2013

BGH zur Unwirksamkeit benachteiligender Auftraggeber-AGB-Klauseln

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zu einem Bauvertrag nicht wirksam möglich. Eine solche Regelung benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam, § 307 BGB.

In den Entscheidungsgründen weist der für Bausachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche eines Auftragnehmers gegen das gesetzliche Leitbild von § 195 BGB verstößt, nach dem die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Es seien in der Regel auch keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten. In dem Zusammenhang verweist der Senat auf eine Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2008, S. 1233[1234]) sowie auf diverse Stimmen in der einschlägigen Kommentarliteratur.

Nach dieser Entscheidung ist mithin davon auszugehen, dass in von der Auftraggeberseite gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Unterschreitung der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht wirksam möglich ist.

[BGH, Urt. v. 06.12.2012 – Az. VII ZR 15/12]