Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

9. Januar 2013

Miles & More-Bonusmeilen: OLG Köln weist Vielfliegerklage gegen Erhöhung der Prä­mienpreise ab

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die Berufung der Lufthansa AG gegen ein Urteil des Landgerichts Köln die Klage eines Teilnehmers des Miles & More-Pro­gramms gegen eine Änderung der Flugprämienpreise zurückgewiesen.

Der Kläger ist Vielflieger und Teilenehmer des Miles & More-Prämienprogramms der Lufthansa teil. Bis zum Inkrafftreten einer im Dezember 2010 angekündigten Anpassung der Prämienpreise zum 3.1.2011 hatte der Kläger ca. 900.000 Bonusmeilen gesammelt. Das Prämienprogramm bestand in der damaligen Form seit 2004 unverändert.

Hiergegen wehrte sich der Kläger unter formellen wie auch materiellen Aspekten. Das Landgericht Köln hatte der Feststellungsklage insoweit stattgegeben, als die Änderung der Prämienpreise hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen (sog. Altmeilen) unwirksam sei und daher diesbezüglich weiterhin die alten Prämienpreise Gültigkeit hätten. Hiergegen richtete sich die Berufung der Lufthansa.

Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Dabei ist offen geblieben, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet sei.

Die formellen Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Änderung greifen danach bereits nicht durch, weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntga­be­ver­fahren einzuhalten ist. Auch seien Bonusmeilen kein sog. E-Geld.

Die Änderung ist aus Sicht des OLG im Übrigen auch materiell wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise („sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“) in Einklang steht. Der Senat hat dabei klargestellt, dass die einschlägigen AGB insoweit einer Prüfung nach AGB-rechtlichen Maßstäben standhalten.

Für diese Prüfung hält der Senat ein Abstellen auf die Auswirkungen der Änderung für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer am Miles & More-Programm für zulässig und ausreichend. Dies sei etwa bei Kunden mit Bonusmeilenkonten von maximal 12.000 Bonusmeilen der Fall. Derartige „Durchschnittskunden“ werde durch die strittige Preisänderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für sie eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen war.
Aber auch bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen ist die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nach Auffassung des Senats nicht als treuwidrig anzusehen. Auch die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat ist danach als hinreichend anzusehen, da es für den „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Pro­gramms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den „alten“ Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

[Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom 08.01.2013 zum Urt. v. 08.01.2013 – Az. 15 U 45/12]