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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

23. Februar 2013

Aktuelle Probleme in der Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung: Die Leistungsdauer

Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.11.2008 und ein Urteil des BGH vom 16.06.2010 kommt es zunehmend zu Meinungsverschiedenheiten zwischen BU-Versicherern und Ihren Versicherungsnehmern über die Leistungsdauer von Berufsunfähigkeits– bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

Es geht um die Frage, wie lange der BU-Versicherer nach dem Anerkenntnis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit seine Versicherungsleistungen (im Wesentlichen sind dies die Berufsunfähigkeitsrente und regelmäßig auch die Beitragsbefreiung) zu zahlen hat. Diese Frage kann man nicht generell beantworten, sondern beantwortet sich in jedem Einzelfall nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages.

Der BGH führte in seinem Urteil vom 16.06.2010 insoweit aus: „Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustands bestimmt wird. Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit solange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert. Grundsätzlich gilt, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, auch wenn sie in Folge einer Kündigung oder Hauptversicherung eintritt, die Leistungspflicht aus einem schon zuvor in der Zusatzversicherung eingetretenen Versicherungsfall nicht beendet.“

In einem Beschluss vom 23.05.2012 äußerte sich der BGH wir folgt: „Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachgebrauch gehe dahin, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch alle daraus herzuleitende Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollen.“

In dem vom OLG Karlsruhe im Jahre 2008 entschiedenem Fall wurde im Versicherungsantrag zwischen den Begriffen „Versicherungsdauer“, „Beitragszahlungsdauer“ und „Leistungsdauer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ unterschieden. Das OLG Karlsruhe kam nach einer Auslegung dieser Begriffe zu dem Ergebnis, dass der BU-Versicherer über das Ende der Vertragsdauer hinaus bis zu einem bestimmten Zeitraum Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen habe.

Das OLG Celle setzt sich in einem Urteil vom 28.07.2011 mit einer anderen Fallkonstellation auseinander. In dem Versicherungsantrag waren die „Versicherungs-, Beitragszahlungs- und Leistungsdauer“ in einem Kästchen zusammengefasst und es gab nur eine einheitliche Wahlmöglichkeit für die Dauer derselben. Das OLG Celle kam zu dem Ergebnis, dass die Versicherungs-, Beitragszahlungs- und Leistungsdauer einheitlich geregelt waren und gleichliefen, die Leistungsdauer daher auf die Versicherungsdauer begrenzt war.

Zu demselben Ergebnis kam das LG Konstanz in seinem Urteil vom 24.11.2011. In diesem Fall, wurden im Antragsformular lediglich ein „Versicherungsbeginn“ und eine „Versicherungsdauer“ angegeben. Der Antrag und auch der Versicherungsschein enthielten die Erwähnung einer „Leistungsdauer“ nicht. Das LG Konstanz kam zu dem Ergebnis, dass auch in diesem Fall die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch die Vertragsdauer, d.h. durch den Ablauf des Versicherungsvertrages begrenzt werden.

In allen diesen Fällen ist also unter Berücksichtigung des Versicherungsantrages und des Versicherungsscheins und unter Berücksichtigung des Bedingungsgewerkes die Leistungsdauer der Zusatzversicherung zu prüfen.

[BGH, Urt. v. 16.06.2010 – Az. IV ZR 226/07, veröffentlicht in: VersR 2010, S. 1025; BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – Az. IV ZR 224/10, veröffentlicht in: VersR 2012, S. 1190; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2008 – Az. 12 U 234/07, veröffentlicht in: VersR 2009, S. 1104; LG Konstanz, Urt. v. 24.11.2011 – Az. 3 U 787/11 D;  OLG Celle, Urt. v. 28.07.2011 – Az. 8 U 75/11]