27. Februar 2013
BAG: Kein Anspruch auf Dankesformel im Zeugnis
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem/der ausscheidenden Arbeitnehmer/in für die geleisteten Dienste dankt, das Ausscheiden bedauert oder aber für die Zukunft alles Gute wünscht.
In der Rechtsprechung war es umstritten, ob ein/e Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf eine sogenannte Dankesformel im Zeugnis hat. Dies wurde mit guten Gründen teils bejaht, aber auch verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat nun Klarheit geschaffen und führte aus, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, nicht beurteilungsneutral sind, sondern geeignet sind, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des/der Arbeitnehmers/in zu bestätigen oder zu relativieren.
Wenn der/die Arbeitnehmer/in der Auffassung ist, dass dieser Schlusssatz mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht übereinstimmt, dann ist der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG nur verpflichtet, den Schlusssatz zu streichen. Auch dann, wenn es durchaus praxisüblich ist, in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dem/der Arbeitnehmer/in für seine/ihre Arbeit zu danken, kann, wenn dies nicht geschieht, mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kein Anspruch des/der Arbeitnehmers/in auf eine Dankesformel abgeleitet werden.
[BAG, Urt. v. 11.12.2010 – Az. 9 AZR 227/11]