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Hessisches LAG: Arbeitgeberpflichten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber einige Dinge zu erledigen: Letzte Lohnabrechnung, oft noch Sonderzahlungen wie ggf. Abfindung, Sonderzuwendung, Urlaubsabgeltung, ggf. Erteilung einer Urlaubsbescheinigung, Zusendung der Arbeitspapiere, in der Regel auch die Ausstellung eines qualifizierten oder eines einfachen Zeugnisses. Da kann es passieren, dass ein wesentlicher Punkt vergessen wird: Hat der Arbeitgeber den ausscheidenden
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BAG: Kein Anspruch auf Dankesformel im Zeugnis
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem/der ausscheidenden Arbeitnehmer/in für die geleisteten Dienste dankt, das Ausscheiden bedauert oder aber für die Zukunft alles Gute wünscht. In der Rechtsprechung war es umstritten, ob ein/e Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf eine sogenannte Dankesformel im Zeugnis