4. November 2013
Hessisches LAG: Arbeitgeberpflichten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber einige Dinge zu erledigen:
Letzte Lohnabrechnung, oft noch Sonderzahlungen wie ggf. Abfindung, Sonderzuwendung, Urlaubsabgeltung, ggf. Erteilung einer Urlaubsbescheinigung, Zusendung der Arbeitspapiere, in der Regel auch die Ausstellung eines qualifizierten oder eines einfachen Zeugnisses.
Da kann es passieren, dass ein wesentlicher Punkt vergessen wird: Hat der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung auf seiner Website aufgeführt, dann muss er dafür Sorge tragen, dass mit dem Tag, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt, jegliche Daten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf der Website gelöscht sind.
Geschieht dies nicht, verletzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht und macht sich schadensersatzpflichtig, wie das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz auf Unterlassung einer Veröffentlichung im Internet in zutreffender Weise festgestellt hat.
Jeder Arbeitgeber ist also auch bei Ausscheiden von Mitarbeitern gut beraten, auch seinen Webauftritt und ggf. sein Intranet immer zeitnah den aktuellen Entwicklungen anzupassen.
Im Umkehrschluss heißt dies aber unseres Erachtens auch, dass auch ein Arbeitgeber darauf bestehen kann, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer auf seiner persönlichen Website oder z.B. in sozialen Netzwerken wie facebook, XING oder LinkedIn ihre Zugehörigkeit zum Arbeitgeber auch als beendet angeben müssen.
[Hessisches LAG, Urt. v. 24.01.2012 – Az. 19 SaGa 1480/11, veröffentlicht in: BeckRS 2012, 67214]