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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

27. Februar 2013

BGH: Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung einer Zwischenfrist

Eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % der Gesamtauftragssumme für die schuldhafte Überschreitung einer vertraglichen Zwischenfrist kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zu einem Bauvertrag nicht wirksam vereinbart werden.

1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Auftraggeber durch AGB zu einem Bauvertrag eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins bis zur Höhe von maximal 5 % der Gesamtauftragssumme verlangen. Der Tagessatz einer solchen Vertragsstrafe darf nicht höher als 0,3 % der Gesamtauftragssumme sein. Werden diese Obergrenzen in den Auftraggeber–AGB überschritten, führt die Vereinbarung nach Auffassung des BGH zu einer unangemessen hohen Vertragsstrafe und verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 BGB, was die Unwirksamkeit nach sich zieht (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2003 – Az. VII ZR 210/01).

2.
Auch wenn der Auftraggeber an der Einhaltung einer oder mehrerer Zwischentermine – und nicht nur des Fertigstellungstermins – Interesse hat, ist zu berücksichtigen, dass das Interesse des Auftraggebers an der Einhaltung des Fertigstellungstermins meist deutlich überwiegt.

Dem ist nach Auffassung des BGH im o. g. Urteil dadurch Rechnung zu tragen, dass die Höhe der Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung eines Zwischentermins unter derjenigen für die Einhaltung des Fertigstellungstermins liegt. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch in einem Fall, in dem der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Einhaltung eines bestimmten Zwischentermins hat, weil eine Verzögerung der bis zum Zwischentermin zu erbringenden Teilleistung für den Auftraggeber besonders hohe Schäden nach sich ziehen kann. Denn – so der BGH in seinen Urteilsgründen – bei der Beurteilung der angemessenen Vertragsstrafe müssen neben dem Interesse des Auftraggebers auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigt werden.
Dem Interesse des Auftragnehmers wird nur genüge getan, wenn die für die Überschreitung eines Zwischentermins vereinbarte Vertragsstrafe unter Berücksichtigung ihrer Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtauftragssumme steht und der Auftragnehmer sie durch seine an den Zwischentermin geknüpfte Leistung verdienen kann. Nach Auffassung des BGH muss daher die Obergrenze für eine Überschreitung eines Zwischentermins unter derjenigen für die Überschreitung eines Endtermins liegen.

Auch wenn bei Nichteinhaltung einer Zwischenfrist im Einzelfall der dem Auftraggeber drohende Schaden ebenso hoch sein kann oder ggf. noch höher sein kann wie bei Überschreitung einer Fertigstellungsfrist, sieht der BGH den Auftraggeber nicht als unzureichend geschützt an. Er verweist den Auftraggeber auf die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer gesondert zu verfolgen.

Darüber hinaus verweist der BGH auf die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine Vertragsstrafe individuell – also nicht durch AGB – zu vereinbaren. Bei individueller Vereinbarung droht dem Auftraggeber nur dann eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung, wenn diese gegen die guten Sitten verstößt (§138 BGB).

[BGH, Urt. v. 06.12.2012 – Az. VII ZR 133/11]