23. Februar 2013
BGH zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem Verkehrsunfall, der sich in der Schweiz ereignet hat
Deutsche Gerichte sind für Schadensersatzklagen eines in Deutschland wohnenden Geschädigten gegen einen Schweizer Haftpflichtversicherer wegen eines Unfalls in der Schweiz international zuständig. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt.
Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 (Luganer Übereinkommen) kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
Die Parteien stritten über die Höhe eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall, der sich im August 2010 in der Schweiz ereignet hat. Der Kläger wohnt in Deutschland, der Sitz des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners des Klägers ist in der Schweiz.
Der Kläger erhob die Klage vor einem deutschen Gericht, die Parteien stritten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Der BGH entschied nun, nachdem er eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eingeholt hat, dass sich die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes aus den Vorschriften des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 ergibt. Da das anwendbare schweizer Recht ebenso wie das deutsche Recht in § 115 VVG einen Direktanspruch des Geschädigten vorsieht, kann dieser Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden.
[BGH, Urt. v. 23.10.2012 – Az. VI ZR 260/11, veröffentlicht in: VersR 2013, S. 73ff.]