27. Februar 2013
Erfolg der Verbraucherschützer gegen FlexStrom
Im Streit um die AGB-Klauseln der FlexStrom AG, welche Erwerb und Verfall von Bonus-Ansprüchen der Kunden regeln hat die Verbraucherzentrale einen erfreulichen Etappensieg gegen den Stroanbieter erzielt.
Hintergrund ist eine von den Verbraucherschützern und nun auch dem Landgericht Berlin als intransparent bewertete Praxis, welche bei Kündigung des Stromliefervertrages zum Ablauf des ersten Vertragsjahres zur Verweigerung einer Bonuszahlung durch Flexstrom führen.
Dieser Bonus war den Neukunden für den Fall versprochen worden, dass sie mindestens ein Jahr lang Kunden bleiben. Dank geschickter Formulierung der fraglichen AGB-Klauseln argumentiert FlexStrom allerdings, dass der Anspruch auf den Bonus dann erlischt, wenn der Kunde z.B. „vor Ablauf“ des ersten Vertragsjahres die Kündigung erkläre oder es zu Rücklastschriften bei den monatlichen Abschlägen kommt. Besonders letzteres führt dann zu Streit, wenn Kunden sich gegen nicht ordnungsgemäß angekündigte Preis- und Abschlagserhöhungen zur Wehr setzen und bereits erfolgte Lastschriften (zu Recht) zurückrufen.
Aber auch die Frage der Vertragskündigung birgt Konfliktstoff, da FlexStrom nach Auffassung zahlreicher Verbraucherschützer die Voraussetzungen eines Verfalls des Bonus bei Vertragskündigung missverständlich formuliert und Kunden so in die Irre führt.
Dem hat das Landgericht Berlin nun stattgegeben und zumindest die dort verwendete Klausel für intransparent und damit nicht anwendbar erklärt.
Vorsicht ist dennoch weiterhin geboten, da das Urteil nicht rechtskräftig ist und schon eine leichte Veränderung der strittigen AGB-Klauseln den Streit von neuem entfachen kann.
[Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin vom 17.01.2013 zu LG Berlin, Urt. v. 27.11.2012, Az. 16 O 640/11]