27. Februar 2013
OLG Köln zur Kostentragungspflicht bei Begutachtung einer Mängelbeseitigung
1.
Die Begutachtung der vom Auftragnehmer durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Sachverständigen im Auftrag des Auftraggebers dient nicht der Durchführung der Mängelbeseitigung, sondern der nachfolgenden Kontrolle auf ggf. noch verbliebene Mängel.
2.
Die Tatsache, dass der Auftragnehmer zuvor mangelhaft gearbeitet hatte, rechtfertigt grundsätzlich keine vorbeugende Einschaltung eines Sachverständigen bzw. begründet keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch anfallenden Sachverständigenkosten.
Anmerkung:
Die Kosten eines Sachverständigen kann der Auftraggeber eines mangelhaft erstellten Werks vom Auftragnehmer als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen, wenn und soweit die Einschaltung des Sachverständigen erforderlich war, um Ursache und Ausmaß der eingetretenen und ggf. noch zu erwartenden Mängel feststellen zu lassen. Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen in diesem Sinne ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Auftraggeber lediglich die fachgerechte Mängelbeseitigung überprüfen lassen will.
Anders kann dies im Einzelfall sein, wenn konkrete Umstände gegeben sind, die die Vermutung rechtfertigen, dass auch bei der Mängelbeseitigung Fehler gemacht wurden oder diese gar fehlgeschlagen ist.
Auch, wenn die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung der Ursachen und des Umfangs eines Baumangels dient, ist seine Einschaltung nicht immer erforderlich. Nach der sogenannten Symptomrechtsprechung muss ein Auftraggeber, um seine Mängelrechte geltend zu machen, bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nur die Symptome des Mangels (die Umstände, durch die der Mangel zum Ausdruck kommt) angeben. Die Angabe von Mängelursachen und/oder einer technische Bewertung der mangelhaften Leistung kann von dem rügenden Auftraggeber nicht gefordert werden.
Können die aufgetretenen Mangelerscheinungen auch ohne sachverständige Hilfe beschrieben werden und ist nicht zu befürchten, dass ohne Hinzuziehung eines Gutachters die fachgerechte Beseitigung des Mangels und seiner Ursachen nicht erfolgen wird, fehlt es an der Erforderlichkeit der Einschaltung des Sachverständigen, und ein Kostenerstattungsanspruch scheidet in diesem Fall aus.
[OLG Köln, Beschl. v. 03.09.2012 – Az. 22 U 58/12]