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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht

25. März 2013

BAG zur Verbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 22.02.2012 eine für die tägliche Praxis sehr wesentliche Entscheidung getroffen:

Das BAG stellte fest, dass auch unbillige Weisungen eines Arbeitgebers solange für den Arbeitnehmer verbindlich sind, als deren Unbilligkeit nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt wird.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Nach dieser Entscheidung des BAG soll eine unbillige Anweisung zunächst für den Arbeitnehmer verbindlich sein, solange die Unbilligkeit nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt ist. Ein Arbeitnehmer, der eine solche arbeitgeberseitige Weisung für unbillig hält, kann und muss diese vor dem Arbeitsgericht angreifen, er muss aber zunächst der aus seiner Sicht unbilligen Weisung des Arbeitgebers folgen. Tut er dies nicht, kann er auch dann, wenn später die Unbilligkeit der Arbeitgeberweisung festgestellt wird, keinen Lohn für die vorübergehende Zeit verlangen.

Diese Entscheidung des BAG kam überraschend und steht im Widerspruch zu älteren Entscheidungen des BAG. Sie blieb in der Literatur auch nicht unwidersprochen (vgl. Boemke, (Un-) Verbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen, NZA S. 2013, 6 ff.).

Für die Praxis bedeutet dies aber, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer gut beraten ist, wenn er einer Arbeitgeberweisung, die nicht ohne weiteres rechtswidrig ist, Folge leistet.

[BAG, Urt. v. 22.02.2012 – Az. 5 AZR 249/11; veröffentlicht in: NZA 2012, S. 858]