27. März 2013
BGH bestätigt außerordentliches Kündigungsrecht bei nur eingeschränkt nutzbarem DSL-Anschluss
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Telefonkunden erneut gestärkt.
Mit Urteil vom 07.03.2013 hat der BGH entschieden, dass die fristlose Kündigung eines DSL-Anschlusses, dessen Inhaber nach Wechsel zum neuen Anbieter über Wochen nicht für Teilnehmer anderer Netze erreichbar war, rechtmäßig erfolgt, sofern der Provider zugesagt hat, sich um den gesamten Wechsel zu kümmern.
Vorliegend umfasste nach dem beworbenen Angebot in den Augen der Richter die Aussage „Wir erledigen alles Weitere für Sie“ neben der Zurverfügungstellung der eigenen Dienste auch die Herstellung einer vollständigen Erreichbarkeit aus allen Netzen sowie eine reibungslose Portierung vom Altanbieter.
Letztere war in dem entschiedenen Fall aber gerade gescheitert, wofür der neue Provider die Schuld beim Altanbieter suchte und daher ein Kündigungsrecht des Kunden verneinte.
Dem widersprachen die karlsruher Richter und stellten klar, dass bei der gewählten Formulierung der Kunde zu Recht erwartete, dass „alles“ funktionnniere, auch die Portierung. Darüber hinaus, so der Senat, stelle die Nicht-Erreichbarkeit aus allen anderen Festnetzen einen „wichtigen Grund“ dar und berechtige insoweit zur fristlosen Kündigung vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit.
[BGH, Urt. v. 07.03.2013 – Az. III ZR 231/12]