7. März 2013
BGH zur finanziellen Haftung von Betriebsratsmitgliedern für die Kosten externer Beratung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.10.2012 über die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung von Betriebsratsmitgliedern für die Kosten externer Berater entschieden.
Der BGH hat dabei erstmals festgestellt, dass sowohl der Betriebsrat als Gremium als auch der Betriebsrats-Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter für die Ansprüche eines vom Betriebsrat beauftragten externen Dritten haften können. Der Betriebsrat ist danach teilrechtsfähig innerhalb der Grenzen, die ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz gegeben werden. Dementsprechend kann der Dritte auch eine Zahlungsklage direkt gegen den Betriebsrat als Gremium anstrengen. Dies folge bereits daraus, dass er mit dem Betriebsrat einen Vertrag abschließt. Diese Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats findet dort ihre Grenze, wo der Betriebsrat sich außerhalb der Grenzen des Betriebsverfassungsgesetzes bewegt. Der Betriebsrat wird dann nicht wirksam verpflichtet, wenn der Betriebsratsvorsitzende bei der Beauftragung des Dritten nicht innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit bewegt hat, weil er z.B. den Umfang der Beratungstätigkeit zu weit gefasst oder die zugesagte Vergütung unbillig hoch war.
In diesem Fall kommt nach Ansicht des BGH die persönliche Haftung des Betriebsratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters analog der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 177 BGB in Betracht. Der Betriebsrat müsse beweisen, dass er im Rahmen der Erforderlichkeit gehandelt habe. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums dürften aber nicht zu eng zu ziehen sein. Die Lage müsse „ex ante„, also aus der Situation vor dem Handeln des Betriebsratsmitgliedes, betrachtet werden, nicht im Nachhinein. Gelinge dieser Beweis nicht, müsse das Betriebsratsmitglied, um nicht haften zu müssen, ggf. beweisen, dass es den Mangel nicht kannte. Bei Anlass zu Zweifeln könnten sich Betriebsratsmitglieder Rechtsrat einholen. Sei dieser unzutreffend, werde die Haftung des Betriebsratsmitglieds durch einen Regressanspruch gegen dann falsch beratenden Anwalt kompensiert.
Ggf. scheidet eine Haftung für das Betriebsratsmitglied auch dann aus, wenn es beweisen kann, dass der andere Teil, also der Berater, den Mangel kannte oder kennen musste. Der BGH verneinte ausdrücklich eine weitere Einschränkungen der Haftung im Hinblick auf eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Ehrenamtlichkeit betreffe nur die reguläre Amtsführung, nicht aber deren Überschreitung.
In Beachtung dieser grundsätzlichen Entscheidung des BGH sollten Betriebsräte bei der Beauftragung von Sachverständigen bzw. Berater darauf achten, dass sie sich sowohl hinsichtlich des Beratungsauftrages wie auch hinsichtlich der Gebührenvereinbarung innerhalb des Anwendungsbereichs von § 111 S. 2 BetrVG bewegen, im Zweifelfall sollten sie sich insoweit durch einen Anwalt beraten lassen und/oder aber auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Berater und dem Arbeitgeber drängen.
[BGH, Urt. v. 25.10.2012 Az. III ZR 266/11, veröffentlicht in: NZA 2012, S. 1382]