6. März 2013
Versäumnisurteil des AG Köln gegen NetCologne
In einem gegen die NetCologne GmbH vor dem AG Köln geführten Rechtsstreit konnte ein erster Erfolg im Streit um die AGB-mäßige zeitliche Begrenzung von Einwendungen von Kunden gegen fehlerhafte Abrechnungen erzielt werden (sog. Einwendungsauschluss).
Im vorliegenden Fall hatte NetCologne bei einem Festnetzkunden, welcher für bestimmte Auslandsgespräche unstreitig eine Flatrate gebucht hatte, irrtümlich diese Flatrate deaktiviert. Der Fehler fiel dem Kunden, welcher seine Rechnungen per Lastschrifteinzug beglich, zunächst nicht auf. Als der Kunde schließlich aufmerksam wurde, waren über einen Zeitraum von nahezu zweieinhalb Jahren ungerechtfertigte Mehrentgelte von 872,97 aufgelaufen.
Auf die Rüge der fehlerhaften Berechnung hin berief sich NetCologne auf die AGB und einen dort vorgesehenen Einwendungsausschluss für Rechnungen, welche dem Kunden bereits länger als acht Wochen vorlägen. Die strittige Klausel lautet u.a. wie folgt: „Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der NetCologne sind gegenüber NetCologne innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. (…) Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. (…)“
NetCologne erstatte daher lediglich den innerhalb der geltend gemachten Acht-Wochen-Frist angefallenen Überzahlungsbetrag, vorliegend 100,00 . Auf den verbleibenden 772,97 sollte der Kunde buchstäblich „sitzen bleiben“.
Eine inhaltliche Stellungnahme, womit die Zulässigkeit einer derartigen, den Kunden einseitig und über Gebühr belastenden Klausel gerechtfertigt werden könnte, hat NetCologne weder außergerichtlich, noch nach Klageerhebung abgegeben.
Unsererseits wurde einerseits argumentiert, dass zum einen die Ausschlussklausel unbillig und daher als unwirksam einzustufen sei. Im Übrigen haben wir die Auffassung vertreten, dass die strittige Klausel nicht auf einen zulässigen Teil gekürzt werden und so doch noch zur Anwendung kommen könne (sog. geltungserhaltende Reduktion). Hier haben wir eine zur älteren Rechtslage nach dem Teledienstestaatsvertrag (TDSV) ergangene Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (Urt. v. 24.06.2004 – Az., III ZR 104/03) herangezogen. Die Grundsätze, auf welche diese Entscheidung fußt, greifen nach unserer Auffassung auch nach der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Zentraler Angriffspunkt ist dabei, dass die strittige Klausel faktisch zu einer Beweislastumkehr zulasten des Kunden führt und insoweit einseitig benachteiligend ist. Die Folge ist ihre Unwirksamkeit.
Hinzu kommt, dass andererseits die Klausel festlegt, dass „gesetzliche Ansprüche“ des Kunden von dem Ausschluss nicht berührt sein sollen. Da vorliegend der Kunde Opfer eines Fehlers auf Seiten von seitens NetCologne wurde, welcher zu einer rechtsgrundlosen Leistung (einzelverbrauchsabhängige Berechnung trotz Flatrate) geführt hat, besteht eben ein solcher gesetzlicher Anspruch aus sog. ungerechtfertigter Bereicherung.
Wie erwähnt hat sich NetCologne leider inhaltlich nicht auf die Klage eingelassen, so dass das Gericht keine Gelegenheit hatte, etwaigen Vortrag der Gegenseite rechtlich zu bewerten. Auch liegt, da der Fall durch Versäumnisurteil entschieden wurde, kein mit entsprechenden Gründen versehenes Urteil vor.
Dennoch ist festzustellen, dass damit gewichtige Gründe gegen die Wirksamkeit dieser in vergleichbarer Form von zahlreichen Telekommunikationsanbietern genutzten Klausel sprechen.
Im Übrigen spricht es sicherlich für sich, dass NetCologne in der Sache augenscheinlich keinen Präzedenzfall schaffen wollte und unmittelbar vor dem Verhandlungstermin eine Vollzahlung auf alle Ansprüche und auf sämtliche Kosten angekündigt hat. Dies hätte prozessual sogar zu einer Erledigung des Rechtsstreits geführt und ein Urteil verhindert. Da die Zahlung allerdings zu spät einging, erließ das Amtsgericht Köln das besagte Versäumnisurteil.
Kunden sollten sich daher zukünftig stärker gegen Versuche von Großunternehmen wehren, unzulässig in Ihren Rechten durch derartige Klauselgestaltungen beschnitten zu werden. Es zeigt sich wieder einmal, dass manchmal eben nur der Gang zu Gericht übermächtige Vertragspartner dazu bringt, die Ansprüche ihrer Kunden zu erfüllen.
[AG Köln, Urt. v. 22.02.2013 – Az. 123 C 422/12]