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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

21. April 2013

BGH: Keine Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes durch die Teilungserklärung

1.
§ 5 Absätze 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lässt es nicht zu, durch die Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes zu begründen.

2.
Die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum kann durch die Teilungserklärung nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschoben werden.

3.
Wesentliche Bestandteile des Gebäudes stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind und die im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, stehen ebenso zwingend im Gemeinschaftseigentum, auch wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung (Sondereigentum) dient.

[BGH, Urt. v. 26.10.2012 – Az. V ZR 57/12]