Unsere News - WEG-Recht (Wohnungseigentumsrecht)
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Umfang der Sanierungspflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau
1.Wenn der Erhalt der Gebäudesubstanz gefährdet ist, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum zu sanieren. Besteht Sanierungsbedarf, ist aber die Gebäudesubstanz noch nicht gefährdet, kann eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemein-schaft nur aufgehoben werden, indem durch eine Änderung der Teilungserklärung der Nutzungszweck der betroffenen Einheiten geändert wird und die betroffenen Einheiten entsprechend dem geänderten Nutzungszweck trotz
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Gescheiterte Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit nach der gescheiterten Abnahme des Gemein-schaftseigentums und entsprechender Beschluss-fassung der Eigentümerversammlung die Erstattung von bislang aufgelaufenen Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung vom Bauträger verlangen? Der Fall: In den vom Bauträger vorformulierten Erwerbsverträgen über 203 Wohneinheiten in einer um 1999/2000 errichteten Wohnanlage ist in § 7 Abs. 4 vorgesehen,
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BGH zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Herstellung von Barrierefreiheit in einer Wohnungseigentumsanlage
1. Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einbau eines Personenaufzuges im gemeinschaftlichen Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage auch auf eigene Kosten nur dann, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer dem zustimmen. Das gilt – so der BGH – auch dann, wenn der die Baumaßnahme beabsichtigende Wohnungseigentümer oder die von ihm und seiner Frau häufig betreute Enkeltochter wegen einer Gehbehinderung die
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Unzulässiges Wohnen im Teileigentum – Verjährung oder Verwirkung?
Die zu einem Teileigentum gehörenden, im Souterrain gelegenen und in der Teilungserklärung als Hobby-, Vorrats- und Kellerräume sowie Flure ausgewiesenen Räume werden seit Jahren, zuletzt zweimal nach dem Jahre 2007 (neu) als Wohnraum vermietet. Nach Erwerb eines im Objekt belegenen anderen Sondereigentums im Jahre 2007 verlangt die Klägerin Unterlassung der Nutzung zu Wohnzwecken. Der Beklagte
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Die Nutzung eines „Ladens“ in einer Wohnungseigentumsanlage als Gaststätte ist grundsätzlich unzulässig
In dem entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof auf die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft die nächtliche Nutzung einer als „Laden“ ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte untersagt. Der beklagte Teileigentümer hatte im Jahr 1995 eine Teileigentumseinheit erworben, die in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ bezeichnet ist. Darin betreibt sein Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten für Gaststätten im
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BGH: Wohnungseingangstüren sind kein Sondereigentum
Wem gehören die Wohnungseingangstüren zur Eigentumswohnung – dem Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft? Mit dieser seit langem streitigen Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Danach gilt: 1. Wohnungseingangstüren in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, sie sind kein Sondereigentum. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung die Wohnungseingangstüren zu den Sondereigentumseinheiten dem Sondereigentum
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BGH: Keine Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes durch die Teilungserklärung
1. § 5 Absätze 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lässt es nicht zu, durch die Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes zu begründen. 2. Die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum kann durch die Teilungserklärung nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschoben werden. 3. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes