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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

20. April 2013

Kammergericht Berlin zu Mehrhonoraransprüchen von Architekten

1.
Nachträge des Auftraggebers lösen in der Regel kein zusätzliches Honorar des Architekten aus, soweit sie die bisherige Planung nur unwesentlich, also nicht grundlegend ändern oder ergänzen.

2.
Soweit Nachträge des Auftraggebers allerdings auf Architektenleistungen gerichtet sind, die bisher nicht Gegenstand des Auftrags des Architekten waren, sind sie honorarpflichtig.

Anmerkung:

Die immer wieder anzutreffende Behauptung, unwesentliche Änderungs- oder Ergänzungsleistungen lösten kein zusätzliches Architektenhonorar aus, war und ist nach der alten HOAI und der HOAI 2009 nicht richtig.

Die Entscheidung über Mehrhonoraransprüche des Architekten hängt davon ab, ob der beauftragende Bauherr die Planungsziele (Leistungsziele) oder den Leistungsumfang nicht nur unerheblich ändert.

Allein die Erbringung wiederholter Grundleistungen ist honorarrechtlich irrelevant. Entscheidend ist, ob der Nachtragsauftrag auf ein geändertes Planungsziel oder auf eine Erweiterung des Leistungsumfangs gerichtet ist.

[Kammergericht Berlin, Urt. v. 14.02.2012 – Az. 7 U 53/08]