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Kammergericht Berlin zu Mehrhonoraransprüchen von Architekten
1. Nachträge des Auftraggebers lösen in der Regel kein zusätzliches Honorar des Architekten aus, soweit sie die bisherige Planung nur unwesentlich, also nicht grundlegend ändern oder ergänzen. 2. Soweit Nachträge des Auftraggebers allerdings auf Architektenleistungen gerichtet sind, die bisher nicht Gegenstand des Auftrags des Architekten waren, sind sie honorarpflichtig. Anmerkung: Die immer wieder anzutreffende Behauptung,