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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

20. April 2013

OLG Schleswig: Keine Gewährleistung bei „Schwarzarbeit“ des Bauunternehmers

1.
Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages, dass der Auftragnehmer seine Leistungen „… ohne Rechnung …“ ausführt, um die Umsatzbesteuerung des vereinbarten Werklohns zu vermeiden und dem Auftraggeber so die „Umsatzsteuer zu sparen“, ist der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB nichtig.

2.
In diesem Fall ist der beauftragte Unternehmer auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet, Mängel der von ihm ausgeführten Leistung zu beseitigen.

Anmerkung:

In Urteilen aus dem Jahr 2008 hatte der Bundesgerichtshof in Fällen der vereinbarten Leistungserbringung ohne Rechnung entschieden, trotz Unwirksamkeit des Werkvertrags könnten dem Auftraggeber nach Treu und Glauben Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zustehen. Der Bundesgerichtshof hatte die Unwirksamkeit der Werkverträge in den Entschei-dungen aus 2008 lediglich auf die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB gestützt.

Das OLG Schleswig rekurriert demgegenüber im oben genannten Urteil auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 des neu gefassten Schwarzarbeitsgesetzes und argumentiert, eine Gewährleistungspflicht des vertragslos leistenden Unternehmers könne nicht über § 242 BGB begründet werden, weil dies zu einer Umgehung der zwingenden Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes führe. Da das OLG von der genannten Rechtsprechung des BGH abgewichen ist, hat es die Revision zugelassen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung beibehält oder ober diese ändern wird.

[OLG Schleswig, Urt. v. 21.12.2012 – Az. 1 U 105/11 (nicht rechtskräftig)]