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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

25. Juni 2013

OLG Köln zur arglisten Obliegenheitsverletzung und zur ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität in der Unfallversicherung

In einem Urteil vom 03.05.2013 entschied das OLG Köln, dass im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 28 VVG eine fehlende oder aber nicht korrekte Belehrung des Versicherers die das Gesetz irrelevant ist. Das OLG Köln äußerte sich in dieser Entscheidung auch zum Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung im Rahmen der privaten Unfallversicherung.

In dem Streitfall hatte ein Versicherungsnehmer in einer Unfall-Schadenanzeige Vorschädigungen und Vorerkrankungen im Bereich des  Rückens vorsätzlich verschwiegen. Das LG Köln und auch das OLG Köln gingen davon aus, dass dies arglistig geschehen ist, dass „der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirken wollte, einen gegen die Interessen des Versicherten gerichteten Zweck verfolgt und dass er wusste, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne“.

Das OLG Köln hatte nun zu überprüfen, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG darüber belehrt worden war, dass eine Obliegenheitsverletzung zu einem Verlust seines Anspruchs aus dem Unfallversicherungsvertrag führen kann. Eine solche Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung ist (wie auch im Rahmen einer Anzeigenpflichtverletzung = falsche Angaben im Versicherungsantrag, § 19 Abs. 5 VVG ) vom Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 VVG vorgesehen und soll nach dem Wortlaut des Gesetzes durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ erfolgen.

Das OLG Köln verlangt, wie auch der BGH (Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11, BeckRS 2013, 01580), keine gesonderte Mitteilung auf einem extra Blatt Papier, die Belehrung muss aber „sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich der Platzierung so ausgestaltet sein, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist“. Im vorliegenden Fall genügte die Belehrung in der Unfall-Schadenanzeige des Versicherers diesen Voraussetzungen nicht. Dies ist aber nach Ansicht des OLG Köln dann folgenlos, wenn die Obliegenheit vom Versicherungsnehmer arglistig verletzt worden ist. So war es im vorliegenden Fall.

Diese Entscheidung ist auch für die arglistige Anzeigenpflichtverletzung einschlägig.

Im Rahmen der privaten Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmer, wenn er eine Invaliditätsentschädigung verlangt, unter anderem eine schriftliche ärztliche Feststellung über die unfallbedingte Invalidität vorliegen. Das LG Köln hatte insoweit moniert, dass es an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung fehlte, obwohl im Rahmen eines schriftlichen orthopädischen Gutachtens, welches innerhalb der Frist erstellt worden war, eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des erlittenen Unfalles festgestellt worden war.

Das OLG Köln führte hierzu aus, zwar könne zur Bemessung des Grades der Invalidität nach den AUB (das sind die Bedingungen in der privaten Unfalllversicherung) grundsätzlich nicht auf den „Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit“ (dies ist ein Begriff aus dem Sozialrecht, nicht dem privaten versicherungsrecht) abgestellt werden, für die ärztliche Invaliditätsfeststellung komme es auf das Ausmaß der Schädigung indes nicht an, sondern nur darauf, ob überhaupt eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliege. “Eine solche Feststellung dürfte auch die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beinhalten, denn diese setzt gem. § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII gerade eine (dauerhafte) Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens voraus.
Hieraus folgt für den Versicherungsnehmer unter Umständen Wesentliches:

Unter Umständen kann die ärztliche Invaliditätsfeststellung auch in einem vom Sozialversicherungsträger oder von dem gesetzlichen Unfallversicherer eingeholten Gutachten liegen, wenn in diesem eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsvermögens festgestellt wird. Von daher sollte ein Versicherungsnehmer dann, wenn sich der private Versicherer auf das Fehlen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung beruft, vergewissern, ob nicht ein Sozialversicherungsträger oder aber der gesetzliche Unfallversicherer entsprechende schriftliche ärztliche Feststellungen eingeholt hat. Mit einem solchen Gutachten oder einer solchen Feststellung kann dann unter Umständen das Erfordernis der fristgerechten schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung
erfüllt werden.

Die Revision zum BGH hat das OLG Köln nicht zugelassen.

Auch in diesen Fällen ist daher der Gang zum Fachmann anzuraten.

[OLG Köln, Urt. v. 03.05.2013 – Az. 20 U 224/12, veröffentlicht in BeckRS 2013, 09363]