30. August 2013
AG Singen: Zum Recht des Versicherungsnehmers auf Einsicht in ein vom Versicherer eingeholtes Sachverständigengutachten
Das AG Singen hat zu einem Wohngebäudeversicherungsvertrag entschieden, dass der Versicherungsnehmer (VN) aus Gründen der Waffengleichheit Einsicht in ein vom Versicherer eingeholtes Sachverständigengutachten erhalten muss. Der Versicherungsnehmer habe aus § 85 Abs. 2 VVG einen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens.
Das AG Singen bezieht sich insoweit auch auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.04.2005 (Az. 12 W 32/05 – veröffentlicht in: r+s 2005, S.385) und wandte sich gegen die abweichende Auffassung des LG Hannover (Urt. vom 24.02.2011 – Az. 6 O 246/10), wonach eine Herausgabepflicht nicht bestehe, wenn der VN zur Geltendmachung des ihm entstandenen Schadens nicht auf das vom Versicherer eingeholte Gutachten angewiesen sei.
Die Herausgabe kann gem. § 259 Abs. 1 BGB regelmäßig durch Einsichtnahme in das Original und durch Fertigung von Fotokopien erfolgen.
Das Urteil hat für alle Versicherungssparten Bedeutung.
[AG Singen, Urt. v. 08.06.2013, Az. 3 C 15/12, veröffentlicht in: VersR 2013, S. 497]