30. August 2013
OLG Schleswig zum Mitverschulden an einer Kopfverletzung bei einem Fahrradunfall ohne Helm
Für Fahrradfahrer besteht anders als z.B. für Motorradfahrer (§ 21 a Abs. 2 StVO) bisher noch keine allgemeine Helmpflicht.
Das OLG Schleswig hat jetzt aber in einem Urteil vom 05.06.2013 entschieden, dass sich ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer kollidiert und dabei in Folge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen erlitten hat, die ein Fahrradhelm verhindert oder gehindert hätte, grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen muss. Im konkreten Fall bemaß das OLG Schleswig diesen Mitverschuldensanteil mit 20 %.
Fahrradfahrer seien heutzutage im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr sei besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahren oftmals nur als störendes Hindernis im freifließenden Verkehr empfunden würden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen, und ihrer höhere Geschwindigkeit z.B. gegenüber Fußgängern, seien Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen solle der Helm schützen. Dass ein Fahrradhelm diesen Schutz auch bewirke, entspreche der einmütigen Einschätzung der Sicherungsexperten und werde auch nicht ernsthaft angezweifelt. Zudem sei die Anschaffung eines Schutzhelms wirtschaftlich zumutbar. Daher könne nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.
[OLG Schleswig, Pressemitteilung Nr. 9 v. 17.06.2013 zum Urt. v. 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12]