26. September 2013
AG Herne: Mieter darf Schuhschrank im Treppenhaus vor der Wohnung aufstellen
Die Frage, ob im Hausflur und insbesondere auf Treppenabsätzen Gegenstände und ggf. sogar Möbel des Mieters ab- oder aufgestellt werden dürfen ist ein mietrechtlicher Dauerbrenner.
Das AG Herne hat bereits im Juli entschieden, dass das Aufstellen eines Schuhschranks im Treppenhaus zulässig sein kann.
Das Gericht führte insoweit aus, dass dies einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstelle, solange von dem Schuhschrank keine Behinderungen oder Belästigungen ausgingen. Die Vermietung der Wohnung, so das Gericht weiter, schließe das Recht zur Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen im Haus ein. Dies umfasse z.B. neben dem Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur eben auch den streitgegenständlichen Schuhschrank.
Klargestellt wurde allerdings auch, dass jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden müsse. Geht von einer derartigen Nutzung insbesondere eine Behinderung aus – und hier sind brandschutzrechtliche Aspekte sicherlich von übergeordneter Bedeutung – ist die Nutzung unzulässig. Auch Belästigungen der sonstigen Mietparteien sind nicht hinzunehmen.
[AG Herne, Urt. v. 11.07.2013 – Az. 20 C 67/13]