Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

25. September 2013

Flexstrom-Insolvenz: Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert – Aussicht auf „zweistellige“ Quote

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FlexStrom AG, Rechtsanwalt Dr. Schulte-Kaubrügger, hat mit Serienbrief vom 30.08.2013 die Gläubiger des insolventen Stromlieferanten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per 01.07.2013 informiert und den weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt. Die Briefe haben die bundesweit zigtausenden Gläubiger teils Mitte September erreicht.

Dem den auch zahlreichen von uns betreuten Mandanten vorliegenden Schreiben beigefügten Eröffnungsbeschluss des AG Berlin Charlottenburg (Az. 36f IN 1569/13) ist zu entnehmen, dass der Berichtstermin, in dem der Verwalter der sog. Gläubigerversammlung bzgl. der bisherigen sowie der anstehenden Maßnahmen und auch zu etwaigen Quotenerwartungen Auskunft erteilt, auf den 25.09.2013, 11.00 Uhr anberaumt ist (wegen erwarteten großen Andrangs im Konzertsaal der Universität der Künste) und dass Forderungen der Gläubiger (also insbesondere von Kunden, die Vorauszahlungen geleistet und hierfür nach der Liefereinstellung keine Gegenleistung mehr erhalten haben) bis zum 30.12.2013 zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.

Dem Schreiben des Verwalters ist eine detaillierte Erläuterung zu entnehmen, wie die Anmeldung vorzunehmen ist. Den vom Insolvenzverwalter und seinem Team bisher ermittelten Gläubigern werden dabei tabellarisch die aus der Buchhaltung ersichtlichen Forderungen aufgeschlüsselt. Ferner liegen ein Anmeldeformular und die zum Nachweis der Forderung erforderlichen Schlussrechnungen der Insolvenzschuldnerin bei.

Betroffene Kunden sollten die übersendeten Unterlagen sorgsam prüfen und alsdann eine Anmeldung vornehmen. Dabei sollten die Hinweise des Verwalterbüros bzgl. der Formalien der Anmeldung beachtet werden, da andernfalls in einem derartigen Großverfahren eine zeitnahe Abarbeitung eingehender Anmeldungen kaum gewährleistet sein dürfte. Wer hier Schwierigkeiten hat, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Solche Kunden, die bisher keine Anmeldeaufforderung erhalten haben, können ihre Forderungen auch selbsttätig gemäß den Vorgaben der Insolvenzordnung anmelden. Dabei ist auf ein Forderungsanmeldungsformular der Justiz Berlin zurückzugreifen und die Höhe der Hauptforderung nebst Zinsen (nur bis zum Tag vor der Insolvenzeröffnung) und etwaigen sonstigen Kosten (allerdings nicht die Kosten der Anmeldung) aufzuschlüsseln sowie für die Vorlage der erforderlichen Nachweise in Kopie Sorge zu tragen.

Wichtig ist, dass zwar Insolvenzforderungen während der Dauer des gesamten Verfahrens nachgemeldet werden können, jedoch nur die bis zum 30.12.2013 ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen zum ersten Prüfungstermin am 31.03.2014 Berücksichtigung finden. Später eingehende Anmeldungen werden gesammelt und im Rahmen von Nachprüfungsterminen, welche in Verfahren dieser Größe ohnehin unvermeidbar sind, geprüft.

Ebenfalls zu beachten ist, dass alle Insolvenzforderungen an dem Verfahren teilnehmen, auch wenn die Gläubiger aus welchen Gründen auch immer von den Terminen und Fristen keine Kenntnis haben. Nach Abschluss des Verfahrens, welcher allerdings kaum vor einigen Jahren zu erwarten sein dürfte, kann eine Nachmeldung nicht mehr erfolgen.

Dass eine Forderungsanmeldung sinnvoll ist, hatte der Insolvenzverwalter bereits im Vorfeld des heutigen Berichtstermins verlautbaren lassen, da er in jedem Fall von einer Quotenauszahlung an die Gläubiger ausgeht. D.h., jeder, der eine Insolvenzforderung zur Tabelle anmeldet, hat, wenn diese in voller Höhe festgestellt (d.h. bestätigt) wird, später die Aussicht auf eine anteilige Zahlung. Derzeit geht der Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben gegenüber den Medien von einer „zweistelligen“ Quote aus. Ob dies eher 10% oder z.B. vielleicht sogar 30% oder mehr sein werden, weiß derzeit niemand, da dies u.a. davon abhängt, wieviele Gläubiger ihre Froderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Eine Anmeldung lohnt sich demnach allerdings in jedem Fall.

Wird die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt, erhält der Gläubiger keine gesonderte Nachricht. Den Gläubigern wurden allerdings in den zuletzt versendeten Schreiben jeweils individuelle PIN-Nummern für eine Online-Einsichtnahme in die Insolvenztabelle mitgeteilt, wo sie den Feststellungsvermerk einsehen können.

Sollte die Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, erfahren die betroffenen Gläubiger dies anhand eines entsprechenden Tabellenauszuges, der ihnen vom Insolvenzgericht „unaufgefordert einige Wochen“ nach dem Prüfungstermin zugesendet wird.

Ein vollständiges oder teilweises Bestreiten kann mehrere Gründe haben. Sollten Unterlagen fehlen, kann deren Vorlage nachgeholt und dann in einem Nachprüfungstermin eine Feststellung erreicht werden. Sollte die Forderung z.B. als unberechtigt bestritten, d.h. zurückgewiesen werden, kann der betroffene Gläubiger auf Feststellung zur Insolvenztabelle klagen. Die Klage ist gegen diejenige Person zu richten, welche die Berechtigung der Forderung bestritten hat, also i.d.R. den Verwalter (Es kann aber z.B. auch vorkommen, dass Gläubiger Forderungen anderer Gläubiger bestreiten; in diesem Fall wäre die Klage gegen den bestreitenden Gläubiger zu richten.).

Wer übrigens seine Forderung bereits vor Verfahrenseröffnung vorsorglich an den damaligen vorläufigen Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, muss die Anmeldung nachholen, weil die Forderungsanmeldung ausschließlich ab dem Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann und den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen muss. Verfrühte Forderungsmitteilungen werden daher nicht berücksichtigt.

Mit Auszahlungen ist, unabhängig von der Höhe der Quote, aller Voraussicht nach allerdings erst in einigen Jahren zu rechnen, da das Verfahren allein wegen des Umfangs einen erheblichen weiteren Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand verursachen wird.

vgl. auch unsere News vom 12.04.2013