26. September 2013
Unbedacht formulierte Kündigung: Vermieter kann bei früherem Auszug Mietzahlungsanspruch verlieren
Wenn bei einem Wohnraummietverhältnis der Vermieter dem Mieter nach erfolgter Kündigung sagt, ein früherer Auszug sei „kein Problem“, droht ihm bei einem dann tatsächlich erfolgenden früheren Auszug (d.h. vor Ablauf der Kündigungsfrist) der Verlust seines Anspruchs auf die Mietzahlungen für die Restlaufzeit.
Dies hat das Amtsgericht Zweibrücken bereits im Juni in einem natürlich zunächst einmal als Einzelfall zu wertenden Rechtsstreit zwischen den Parteien eines Mietverhältnisses entschieden. Der Fall wies Besonderheiten auf, die vor der Übertragung auf andere Lebenssachverhalte zu beachten sind.
Vorliegend hatten die Vermieter das Vertragsverhältnis ordentlich, d.h. mit Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt und in dem Kündigungsschreiben ferner erklärt, dass ein früherer Auszug des Mieters für sie kein Problem darstelle. Als der Mieter dann in der Tat früher auszog, verlangten sie dennoch die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Dies ließ das Gericht nicht gelten, da die Kündigung mit ihrer speziellen Formulierung nur als Verzicht auf Mietzahlungen für den Fall eines vorzeitigen Auszuges gewertet werden könne. Dies ist letztlich auch nachvollziehbar, da ein gesonderter Hinweis auf einen vorzeitigen Auszug ansonsten sinnlos wäre; schließlich kann bei Fortzahlung der Miete bis zum Vertragsende der Mieter ausziehen wann er möchte.
[AG Zweibrücken, Urt. v. 26.06.2013 – Az. 2 C 71/13]