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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

8. November 2013

AG Hannover: Schadenersatz vom Vermieter wegen verbotener, eigenmächtiger Kellerräumung

Ein Vermieter darf nicht ohne Weiteres einen vermeintlich ungenutzten und mit nicht nachweislich wertlosen Gegenständen vollgestellten Keller räumen und die geräumten Gegenstände entsorgen lassen. Tut er dies dennoch, kann dies eine verbotene Eigenmacht darstellen, welche ihn gegenüber dem betroffenen Mieter zum Schadenersatz verurteilt.

In dem dem AG Hannover vorliegenden Fall hatte der Vermieter an den Kellern Zettel angebracht mit dem Hinweis, dass ungenutzte Keller, die offenkundig von anderen Mietern zur Mülleinlagerung genutzt würden, von ihm geräumt würden. Nach drei Wochen setzte er diese Ankündigung um und entsorgte im Fall der Klägerin deren ordnungsgemäß in dem Keller eingelagertes Eigentum, darunter eine Singleküche, eine Reisetasche und – dies ist zweifelsohne der Hauptgrund für die rasante Verbreitung des Urteils – eine Tiertransportbox mit einer 25 Jahre alten, im Winterschlaf befindlichen Vierzehenschildkröte. Alles wurde auf dem örtlichen Bauhof entsorgt, was im Fall der Schildkröte besonders tragisch war.

Von dem boulevardtauglichen Anstrich der Sache einmal abgesehen, ist das Urteil für Mieter wie Vermieter gleichermaßen interessant, weil es einige durchaus vernünftige, weil praxistaugliche Anhaltspunkte für den Umgang mit derartigen, in Wohnraummietverhältnissen alltäglichen Streitigkeiten gibt.

Zentral ist die Feststellung des Gerichts, dass es „nicht ungewöhnlich ist, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen„. Wie lang ein Intervall zwischen zwei Kellerbesuchen ausfallen darf, musste das Gericht nicht definieren, da hier mit gerade einmal vier Wochen eine zwanglos nachvollziehbare und nicht exzessiv lange Pause zwischen zwei nachweislich erfolgten Kellergängen des Mieters gegeben war. Außerdem stellte das Gericht klar, dass das (angebliche) Fehlen eines Vorhängeschlosses nicht zur Annahme der Besitzaufgabe rechtfertige. Im Übrigen sei „eine Räumung zur Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr besteht„.

Nach dem ergangenen Urteil muss der Vermieter der betroffenen Mieterin mit 560 € einen nicht unerheblichen Schadenersatz zahlen, wovon – dies sei auch hier nicht vorenthalten – 300 € auf die bedauernswerte Schildkröte entfallen; unter dem Strich also eine kostspielige Angelegenheit für den Vermieter.

Im Ergebnis ist Vermietern daher zu empfehlen, derartige Räumungsankündigungen stets an alle Mieter eines Objektes mitzuteilen und zwar im Wege eines Briefes, dessen Zugang durch Einwurf in den Briefkasten dann im Streitfall ohne Weiteres nachweisbar wäre. Nach einer angemessenen Fristsetzung kann dann aber immer noch nicht die eigenmächtige Räumung erfolgen, sondern es muss zunächst geprüft werden, ob nicht „obrigkeitliche„, d.h. gerichtliche Hilfe Abhilfe schaffen kann. Nur, wenn tatsächlich akute Gefahr droht, darf der Vermieter alsdann selbst tätig werden.

Mietern ist anzuraten, kenntlich zu machen, dass ein Keller in Benutzung ist, was durch Anbringung eines Schildchens erfolgen kann. Auch ein gelegentlicher Kellergang ist sicherlich sinnvoll und letztlich auch im Eigeninteresse, wobei hier zu beachtende Intervalle kaum definierbar sind.

[Quelle: AG Hannover, Pressemitteilung v. 06.11.2013, Urt. v. 06.11.2013 – Az. 502 C 7971/13]