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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

22. November 2013

Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführer – Rechtstipps zur Haftungsvermeidung

1.
Die Entlastung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, die ihm anlässlich seiner Abberufung für die zurückliegende Amtszeit erteilt wird, hat nur eine beschränkte Reichweite. Sie stellt den Geschäftsführer nur von solchen Ersatzansprüchen frei, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder jedenfalls erkennbar waren.

2.
Will der Geschäftsführer darüber hinaus auch von Ersatzansprüchen der Gesellschaft entlastet werden, die im Zeitpunkt seiner Abberufung als Geschäftsführer zwar möglich, aber noch nicht absehbar sind, muss er auf einen umfassenden Verzicht der Gesellschaft auch auf solche Ansprüche drängen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht erkennbar sind, und auf Freistellung etwaiger Ansprüche Dritter.

Zulässig ist ein solcher Verzicht insoweit, als das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen.

(1)
Ein GmbH-Geschäftsführer ist nicht selten besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt, so wenn er beispielsweise – auch bei Zustimmung der Gesellschafterversammlung – risikobehaftete oder besonders haftungsrelevante Geschäfte getätigt hat, deren Wirkungen für die Zukunft sich nicht abschätzen lassen. Ihn für den Fall des Misserfolgs auch von im Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht erkennbaren Ersatzansprüchen der Gesellschaft zu entlasten und von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, entspricht in solchen Fällen häufig der Billigkeit und darüber hinaus einem praktischen Bedürfnis des scheidenden Geschäftsführers.

(2)
Ein Verzicht der Gesellschaft auf solche Ansprüche gegen den ausscheidenden Geschäftsführer und eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Freistellung des Geschäftsführers von Ansprüchen Dritter ist, soweit gesellschaftsvertragliche oder gesetzliche Regelungen (zum Beispiel Gläubigerschutzvorschriften über die Erhaltung des Haftkapitals der Gesellschaft und Vorschriften des Insolvenzrechts) nicht entgegenstehen, können im Wege einer sogenannten Generalbereinigung vereinbart werden.

(3)
Voraussetzung für eine solche Generalbereinigung ist zum einen ein Beschluss der insoweit nach § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz zuständigen Gesellschafterversammlung und dann in einem zweiten Schritt die Abfassung einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung, in der die Einzelheiten geregelt werden. Bei Abfassung der Vereinbarung wird die GmbH durch die Gesellschafterversammlung vertreten, die dazu allerdings einen Dritten (z.B. einen Gesellschafter oder einen anderen Geschäftsführer) bevollmächtigen kann.