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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht

7. November 2013

BAG zur Verbreitung eines Streikaufrufs im Intranet eines Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich am 15.10.2013 mit der Frage zu befassen, ob der Betriebsrat einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personen-bezogenen E-Mail-Account (vorname.name@arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft nutzen darf.

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Krankenhaus mit ca. 900 Beschäftigten. Der am Verfahren  beteiligte Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied einer Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin stellte    ein Intranet zur Verfügung, nach der entsprechenden Anordnung ist die Nutzung dieses Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten.

Im April 2011 rief die Gewerkschaft zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf. Diesen Aufruf leitete der Betriebsratsvorsitzende über das Intranet an alle Mitarbeiter weiter und rief diese auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die Mail mit „für die ver.di-Betriebsgruppe“ unter Beifügung seines Namens.

Die Arbeitgeberin wandte sich gegen dieses Verhalten und machte geltend, ihr stehe wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 II 1 BetrVG ein Unterlas-sungsanspruch zu. Der beteiligte Arbeitnehmer berief sich darauf, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Gewerkschaftsmitglied gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe die Nutzung des Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin recht. Diese habe aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Intranets. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Man könne der Arbeitgeberin nicht abverlangen, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische (gewerkschaftliche) Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen. Daher sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dies gelte für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Betriebsratsmitglieder.

Mit dieser Entscheidung geht das BAG über die Auffassung der Vorinstanzen hinaus. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hatte noch argumentiert, mit der Nutzung der für die Be-triebsarbeit vom Unternehmer zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts habe der Betriebsrat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Nach Ansicht des BAG ist demgegenüber die Frage nach einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gar nicht zu thematisieren; denn weder der Betriebsrat noch ein Arbeitnehmer darf vom Unternehmen ausschließlich für betriebliche Zwecke gestellte E-Mail-Accounts für die Vorbereitung von Arbeitskampfmaßnahmen verwenden.

[BAG, Beschl. v. 15.10.2013 – Az. 1 ABR 31/12, veröffentlicht in: FD-ArbR 2013, 351296]