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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

15. November 2013

BGH zu Fluggastrechten: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verzögerter Landeerlaubnis

Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung zur Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn eine Flugverspätung auf eine verzögerte Landeerlaubnis zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall war der Fluggast von Hamburg über Paris nach Atlanta geflogen. Der Zubringerflug nach Paris landete dort verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der pünktlich abgehende Anschlussflug nach Atlanta war damit für den Kläger nicht mehr zu erreichen. Da eine anderweitige Beförderung zur Erreichung eines nicht verlegbaren Geschäftstermins in Atlanta nicht mehr rechtzeitig durchführbar war, brach der Kläger seine Reise ab.

Der Senat sah zwar – anders als die Vorinstanzen – die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung als erfüllt an. Denn die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris hatte zur Folge, dass der Kläger sein Endziel keinesfalls früher als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunft hätte erreichen können.

Auch – und dies ist für ähnlich gelagerte Fälle von Reiseabbrüchen sicherlich von Bedeutung – wegen des Abbruchs der Weiterreise scheide, so der BGH, ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht per se aus. Der Kläger habe schließlich einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Allerdings lägen mit der verzögerten Landeerlaubnis „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vor, so dass die Zahlungsverpflichtung des Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfalle. Hierbei unterstrich der Senat, dass der Zubringerflug pünktlich gestartet sei, so dass man unterstellen darf, dass bei einem bereits verspäteten Start des Zubringerfluges die Frage, wie sich die verzögerte Landeerlaubnis (zusätzlich) auswirkt und ob dann immer noch außergewöhnliche Umstände gegeben sind, neu zu bewerten wäre.

[BGH, Pressemitteilung Nr. 188/2013 v. 14.11.2013, Urt. v. 13.11.2013 – Az. X ZR 115/12]