4. November 2013
LAG Rheinland-Pfalz zu arbeitsrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen
In Zeiten von Facebook und Twitter gibt es immer mehr Streitigkeiten darüber, welche Äußerungen ein Arbeitnehmer über Vorgänge im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses posten darf.
In einem zunächst vom ArbG Trier und sodann vom LAG Rheinlandpfalz zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin, die Herausgeberin einer Zeitung, ihre Arbeitnehmer durch eine Regelung im Arbeitsvertrag zur absoluten Verschwiegenheit über „betriebsinterne Vorgänge“ verpflichtet. Derartige Geheimhaltungsregelungen enthalten viele Arbeitsverträge. Trotz dieser Regelung postete eine Redakteurin dieser Zeitung in einer Facebook-Gruppe einen Eintrag, in dem sie ausführte, inwieweit der Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin sowie der geschäftsführende Gesellschafter Einfluss auf den Inhalt der Zeitung nehmen. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin die Arbeitnehmerin auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich verpflichten sollte, zukünftig keine „Betriebsinterna“ mehr zu veröffentlichen. Die insoweit in Anspruch genommene Redakteurin unterzeichnete zwar die Unterlassungserklärung, postete aber danach einen weiteren entsprechenden Eintrag. Die Arbeitgeberin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer in der Unterlassungserklärung vereinbarten Vertragsstrafe.
Das ArbG Trier wies die Klage ab mit der Begründung, die betroffene Redakteurin habe nicht gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen. Ein Geheimhaltungsgebot könne nur für geheimhaltungsbedürftige Umstände begründet werden, dagegen nicht für sämtliche den Betrieb betreffenden Angelegenheiten. Ein solcher geheimhaltungsbedürftiger Umstand könne nur dann vorliegen, wenn die Arbeitgeberin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung geltend machen könne.
Die dagegen von der Arbeitgeberin erhobene Berufung wies das LAG Rheinlandpfalz zurück. Das LAG ließ es zunächst offen, ob nicht bereits die im Arbeitsvertrag enthaltene Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle „betriebsinternen Vorgänge“ bzw. „Betriebsinterna“ bezogen hatte, schon deswegen nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Klausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war, da es ohnehin bereits an einem berechtigten betrieblichen Interesse an der Geheimhaltung gefehlt habe.
Nach Auffassung des LAG Rheinlandpfalz standen die Einträge darüber hinaus unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG. Daher sei das Interesse der Redakteurin an einer freien Kommunikation und Kritik im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen gewesen. Außerdem sei es mit der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar, wenn der redaktionelle Arbeitsbereich einer Zeitung sowie seine Entscheidungsstrukturen unter Berufung auf die Geheimhaltung von vornherein einer öffentlichen Diskussion entzogen wird.
[LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.02.2013 – Az. 2 Sa 386/12, veröffentlicht in: BeckRS 2013, 69238]