10. Januar 2014
BAG erschwert Einstellung von Leiharbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 10.07.2013 eine seit längerem streitige Rechtsfrage entschieden. Es geht um die Frage, ob der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes die Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern darf, wenn der Entleiherarbeitgeber die Zustimmung zur Einstellung für eine zeitlich nicht begrenzte Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers beantragt.
Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Person der Beteiligten geben.
Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung unter anderem verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.
In der Rechtsprechung und in der Literatur war es lange umstritten, ob eine von vornherein zeitlich nicht begrenzte Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers einen Gesetzesverstoß darstellt. Das BAG die Frage nun entschieden und ist der Ansicht, dass eine zeitlich nicht begrenzte Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gegen § 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstößt. Diese Vorschrift ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Der Zweck dieser Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG könne nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt.
Das BAG hat herausgearbeitet, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei Einstellung und Versetzung nur dann gegeben ist, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die personelle Maßnahme insgesamt unterbleibt. Bei Einstellungen ist das nach Ansicht des BAG der Fall, wenn die betreffende Norm im Sinne einer „Absperrtechnik“ verhindern soll, dass bestimmte Arbeitnehmer überhaupt in den Betrieb aufgenommen werden. Das in Betracht kommende Gesetz müsse den Zweck haben, die Organisationsgewalt des Arbeitgebers im Hinblick auf eine bestimmte Zusammensetzung der Belegschaft zu beschränken. Dementsprechend komme das Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere dann in Betracht, wenn mit der betreffenden Rechtsnorm auch die kollektiven Interessen der betroffenen Belegschaft gewahrt werden sollen.
Das BAG ist der Ansicht, dass § 1 Abs. 2 S. 2 AÜG auch den kollektiven Interessen der betroffenen Belegschaft dient. Es soll im Interesse auch der Stammarbeitnehmer eine Spaltung der Belegschaft begrenzt und die Gefahr eingeschränkt werden, dass zumindest faktisch auf deren Arbeitsplatzsicherheit und die Qualität ihrer Arbeitsbedingungen Druck ausgeübt wird. Im Rahmen dieser Begrenzung werde die Organisationsgewalt des Arbeitgebers, die Belegschaft in bestimmter Weise zusammenzusetzen, eingeschränkt. Demgemäß sei in der Rechtsprechung des BAG bereits für die früher geltende zeitliche Höchstbegrenzung der Arbeitnehmerüberlassung anerkannt gewesen, dass ein Verstoß dagegen das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auslöse.
Die Arbeitgeber werden nach dieser Entscheidung des BAG also in Zukunft die Zustimmung eines Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers nur dann noch wirksam beantragen können, wenn sie von vorneherein den Einsatz des Leiharbeitnehmers zeitlich befristen.
[BAG, Beschl. v. 10.07.2013 – Az. 7 ABR 91/11, veröffentlicht in: NZA 2013, 1297 ff.; siehe auch Anmerkung von RA Dr. Hoffmann-Remy, VI in NZA 24/2013]