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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

3. Januar 2014

BGH zur Einziehung eines Geschäftsanteils – Tipps für die Gestaltung des GmbH-Vertrags

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils und der damit verbundene faktische Ausschluss des Anteilsinhabers aus der Gesellschaft setzt einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Gesellschafters voraus. Ein solcher wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn zwischen den Gesellschaftern einer personalistisch strukturierten GmbH ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht, der Auszuschließende dieses Zerwürfnis jedenfalls überwiegend verursacht hat und in der Person der Mitgesellschafter, die den Ausschluss betreiben, kein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund gegeben ist.

Möglich ist eine Ausschließung in Form der Einziehung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss nur, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH die Einziehung durch Beschluss vorsieht.

1.
Die nur als ultima ratio zulässige Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils kommt in erster Linie in Betracht, wenn der Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen werden soll, besonders schwer oder beharrlich trotz Abmahnung gegen seine Pflichten als Gesellschafter verstößt. Ein wichtiger Grund in der Person Gesellschafters als Grundlage für eine Einziehung des Geschäftsanteils kann aber auch gegeben sein, wenn zwischen den Gesellschaftern der GmbH ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht, welches ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr erwarten lässt und wenn der auszuschließende Gesellschafter dieses Zerwürfnis überwiegend (mit)verursacht hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall einer GmbH mit vier im gleichen Verhältnis beteiligten Gesellschaftern, die zugleich auch alle alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH waren, war die persönliche Beziehung des später von der Einziehung betroffenen Gesellschafters und Klägers zu einer Mitgesellschafterin gescheitert. In der Folge kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern und zu einer Vernachlässigung der Geschäftsführerpflichten des Klägers, wegen derer er mehrfach abgemahnt wurde. Die anlässlich einer Gesellschafter-versammlung getroffene Vereinbarung zwischen allen Gesellschaftern, nach der der Kläger bezahlten Urlaub nehmen durfte und sich jeglicher Geschäftsführertätigkeit enthalten sollte, wurde vom Kläger missachtet. Daraufhin wurde er in einer Gesellschafterversammlung zunächst als Geschäftsführer abberufen. In einer weiteren Gesellschafterversammlung im folgenden Monat beschlossen die anderen Gesellschafter einstimmig, die Geschäftsanteile des Klägers aus wichtigem Grund einzuziehen und den Kläger auszuschließen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses geltend.

Das Berufungsgericht gibt dem Kläger Recht. Es meint, es bestehe zwar zwischen den Gesell-schaftern ein tiefgreifendes Zerwürfnis, welches ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr erwarten lasse. Dieses Zerwürfnis beruhe aber in erster Linie auf der Zerrüttung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und einer Mitgesellschafterin, wodurch das Verhältnis der Mitgesellschafter belastet worden sei. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision zum Bundesgerichtshof hat Erfolg, die Nichtigkeitsklage wird als unbegründet abgewiesen: Aus den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts folge – so der BGH -, dass der Kläger die erforderliche Achtung vor seinen Mitgesellschaftern habe vermissen lassen. Durch seine Verhaltensweisen habe der Kläger die Zerrüttung zwischen den Gesellschaften zumindest vertieft. Dem gegenüber habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass in der Person der übrigen Gesellschafter, die die Einziehung beschlossen haben, ebenfalls ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund bestanden habe. Das festgestellte tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern und der Umstand, dass dieses maßgeblich durch ein Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft worden sei, genüge in rechtlicher Hinsicht für die Annahme eines die Ausschließung rechtfertigenden wichtigen Grundes.

Das Urteil des BGH ist konsequent. Durch das von den Tatsacheninstanzen festgestellte tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern war die Erreichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft gefährdet. Der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter hat in vorwerfbarer Weise trotz wiederholter Abmahnung seine Geschäftsführerpflichten verletzt und die Rechte seiner Mitgesellschafter missachtet. Bei den die Ausschließung betreibenden Mitgesellschaftern waren vergleichbare, ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerpflichten nicht festzustellen. Der Versuch der Gesellschafter, die Zusammenarbeit der Mitgesellschafter durch Vereinbarung eines bezahlten Urlaubs und Einstellung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu gewährleisten, war an der Haltung des Klägers gescheitert. Somit war die von den Mitgesellschaftern beschlossene Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers die einzig verbliebene Möglichkeit, die Erreichung des Gesellschaftszwecks für die Zukunft sicherzustellen.

2.
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund in der Person eines Gesellschafters nicht vor, kann sich die GmbH eines nicht mehr tragbaren Gesellschafters nur durch Ausschlussklage entledigen. Eine solche Klage der GmbH setzt einen Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit voraus. Bei der Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Es empfiehlt sich daher die Aufnahme einer Satzungsregelung in den Gesellschaftsvertrag, nach der die Geschäftsanteile eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden können, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist. Anstelle der Einziehung des Geschäftsanteils, die zu dessen Vernichtung führt, kann die Satzungsregelung auch vorsehen, dass der Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, seinen Geschäftsanteil an einen oder mehrere Mitgesellschafter oder an einen oder mehrere, von der Gesellschaft zu benennende Dritte(n) abzutreten hat.

Die auf der Grundlage einer solchen Satzungsregelung formwirksam beschlossene Einziehung wird nach der neueren Rechtsprechung des BGH auch dann wirksam, wenn die Gesellschaft das dem ausgeschlossenen Gesellschafter gebührende Abfindungsguthaben nicht sofort aus ungebundenem freiem Vermögen begleichen kann. Nur wenn feststeht, dass die Gesellschaft unter keinen Umständen in der Lage sein wird, das Abfindungsguthaben aus nicht gebundenem Vermögen begleichen kann, wird die Einziehung nicht wirksam. Auch unter diesem Gesichtspunkt empfiehlt sich eine Satzungsregelung mit einem zur Einziehung alternativen Abtretungsverlangen.

[BGH, Urt. v. 24.09.2013 – Az. II ZR 216/11]