20. Februar 2014
LG Berlin zu der umstrittenen Frage, was unter der Formulierung in § 19 VVG (Gefahrumstände, „nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat“) zu verstehen ist.
Nach dem neuen seit dem 01.01.2008 geltenden VVG trifft den Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflicht u.a. gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VVG nur dann, wenn und soweit der Versicherer ihn „in Textform“ gefragt hat. Die sog. Textform ist in § 126 b BGB definiert, danach ist der Textform Genüge getan, wenn die Fragen dem Versicherungsnehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt werden. Die Textform kann durch einen Brief, ein Fax oder aber auch eine Mail gewahrt werden.
In der Literatur ist es umstritten, wie dieses Erfordernis (der Frage in Textform) im Rahmen der Beantragung eines Versicherungsvertrages erfüllt werden kann. Keine Probleme bestehen insoweit, wenn dem Antragsteller der Fragebogen bzw. die Antragsfragen des Versicherers in Textform vorgelegt werden, so dass er sie selbst lesen und dann auch beantworten kann. Liest aber der Versicherungsvermittler die Antragsfragen z.B. von seinem Laptop vor, stellt sich die Frage, ob dies ausreichend ist.
Es wird die Ansicht vertreten, das Vorlesen der Fragen genüge, wenn dieses Vorlesen einer sorgsamen nicht unter Zeitdruck stehenden und ggf. durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen sei. Anderen reicht es aus, wenn dem Versicherungsnehmer nach dem Vorlesen und nach dem Ausfüllen des Antrages eine Kopie des Antragsformulars ausgehändigt wird, das den Fragekatalog enthält und er gleichzeitig aufgefordert wird, sich die Fragen und Antworten sorgfältig durchzulesen und ggf. Angaben zu korrigieren. Wieder Anderen reicht es aus, wenn aus einem Notebook die Fragen vorgelesen werden.
Das LG Berlin hat nun zu dieser Problematik Stellung bezogen: In dem vom zu entscheidenden Fall stand lediglich fest, dass der Versicherungsvermittler dem Antragsteller die Fragen vorgelesen hatte. Das LG Berlin führte hierzu aus, dies könnte unter keinem Gesichtspunkt ausreichen, denn mit diesem Vortrag bliebe offen, ob der Antragsteller die Fragen bei der Antragsaufnahme vor Augen hatte. Das aber reiche zur Erfüllung des Erfordernisses „in Textform“ eindeutig nicht aus.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des LG Berlin dieses Erfordernis nur dann erfüllt ist, wenn der Versicherungsnehmer, dem die Antragsfragen vorgelesen werden, gleichzeitig die Fragen verkörpert vor Augen hat, sie also ggf. mitlesen kann, unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich mitliest. Nur dieses Verständnis entspreche nicht nur dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der von „Fragen in Textform“ spreche, sondern auch deren Sinn und Zweck. Das Erfordernis der Textform solle der Rechtssicherheit dienen. Habe der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers vor sich, könne er sehen, was dieser wissen will und ob es ggf. mit dem übereinstimmt, was der Versicherungsvertreter ihn fragt. Das bloße Vorlesen der Antragsfragen durch den Versicherungsvertreter, ohne dass der Versicherungsnehmer die praktische Möglichkeit habe, dabei selbst die Fragen zu sehen, genügt daher nach Ansicht des LG Berlin dem Textformerfordernis nicht.
Dies hatte im konkreten Fall zur Folge, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die falsche Beantwortung von Fragen zu seinem Gesundheitszustand nicht mit Erfolg vorwerfen konnte.
Es bleibt abzuwarten, wie die Instanzgerichte diese Frage beantworten.
[LG Berlin, Urt. v. 25.01.2013 – Az. 23 O 238/11, veröffentlicht in: r+s 2004, 7]