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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

27. Juni 2014

OLG Düsseldorf zur Erbenstellung bei nicht auffindbarem privatschriftlichem Testament

Das OLG Düsseldorf stellte im Beschluss vom 16.08.2013 klar, dass eine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments nicht dadurch bewiesen werden kann, dass es Zeugen gibt, die bestätigen, dass der Erblasser mehrfach und bis zu seinem Tod hin auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt hat, dass er ein handschriftliches Testament mit einem ganz bestimmten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte die Tochter der im Jahre 2012 verstorbenen Erblasserin, diese war verwitwet und hatte keine weiteren Kinder, einen Erbschein beantragt und behauptet, die Erblasserin habe vor Zeugen mehrfach erklärt, es gäbe ein Testament, nach dem sie neben einer weiteren Beteiligten zu ½-Anteil als Erbin eingesetzt worden sei. Sie stellte daraufhin beim AG Duisburg-Hamborn einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass sie zu 1/2 Erbin nach ihrer Mutter geworden ist.

Das AG Duisburg-Hamborn hörte daraufhin den von der Antragstellerin benannten Zeugen an, teilte dann allerdings mit, nach der Vernehmung des Zeugen B habe die Existenz eines Testaments der Erblasserin nicht festgestellt werden können. Hierauf erhob die Enkelin Beschwerde, die vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen wurde.

Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen ist, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, so kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei mit Blick auf die gem. §§ 2231 ff. BGB geltende Formstrenge an den Nachweis strikte Anforderungen zu stellen sind (OLG München, ZEV 2010, 572 m.Nachw.). Insoweit verweise ich auch auf meine News vom 20.02.2014, den Beschluss des OLG Naumburg vom 29.03.2012, in dem ein solcher Nachweis gelungen war. Das OLG Düsseldorf sah diesen Beweis durch die Behauptung, dass die Erblasserin mehrfach und bis zu ihrem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen gesagt habe, dass sie ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, selbst dann, wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt, im Hinblick auf die strengen Anforderungen für einen Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments nicht ausreichen. Selbst wenn die behauptete Äußerung der Erblasserin sich bestätigen sollte, gäbe es keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob die Erblasserin tatsächlich ein solches Testament mit diesem Inhalt errichtet hat. Angaben von Erblassern über angeblich errichtete Testamente entsprächen erfahrungsgemäß auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Überdies behaupte die Antragstellerin selbst nicht, dass ein Zeuge das Testament persönlich gesehen habe. Damit stehe zudem nicht hinreichend fest, dass das Testament bei unterstellter Errichtung auch formgerecht abgefasst worden ist.

Dieser Fall unterscheidet sich von dem vom OLG Naumburg am 29.03.2012 entschiedenen Fall entscheidend dadurch, dass in dem dortigen Fall zumindest eine Kopie eines augenscheinlich formwirksam errichteten Testaments vorgelegt werden konnte.

Somit war der Antrag der Enkelin abzuweisen.

[OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2013 – Az. I 3 Wx 134/13, veröffentlicht in: NJW-RR 2013, 1420]