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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

7. Juli 2014

Restschuldbefreiung 2.0: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform am 01.07.2014 in Kraft getreten

(Lesen sie hier die ausführliche Fassung des Artikels)

Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch eine Stärkung der Gläubigerrechte („Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“).

Wichtig ist zunächst die Übergangsregelung, wonach die Neuregelungen nur für Insolvenzverfahren gelten, deren Eröffnung ab dem 01.07.2014 beantragt wurde bzw. wird (Art. 103h EG InsO). Die Abgrenzung der Anwendbarkeit des neuen Rechts richtet sich damit nicht nach dem Stichtag der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern nach dessen Beantragung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

 

1. Persönliche Beratung eines Verbrauchers durch eine geeignete Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Für Verbraucher darf die einer Insolvenzantragstellung zwingend vorgeschaltete „vorgerichtliche Beratung“ nach neuem Recht nur noch bescheinigt werden, wenn eine „persönliche Beratung“ stattgefunden hat und eine „eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners“ vorgenommen wurde.

2. Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode (§ 300 Abs. 1 InsO)

Nach der Insolvenzrechtsreform gibt es statt der bisherigen, stets sechsjährigen Restschuldbefreiungsphase eine flexible Regelung.

  • Die Restschuldbefreiung wird wie bisher erst 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung erteilt, wenn nicht zumindest die Verfahrenskosten aus Masseerlösen oder freiwilligen Zahlungen des Schuldners gedeckt werden können (§ 300 Abs. 1 S. 1 InsO).
  • Eine Verkürzung auf 5 Jahre tritt ein, wenn bis zum Ablauf dieses Zeitraums zumindest die Kosten des Verfahrens vom Schuldner berichtigt werden (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO).
  • Auf 3 Jahre ab Eröffnung wird die Restschuldbefreiung verkürzt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten ausgleicht unddem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht“ (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO).
  • Unabhängig von diesen fest vorgegebenen Zeitspannen, kann die Restschuldbefreiung grds. immer auf Antrag dann erteilt werden, wenn es zu einer sogenannten Vollquote für alle Insolvenz- und Massegläubiger gekommen ist (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO).

3. Erhöhung der Anforderungen an die Erteilung der Restschuldbefreiung

Die Prüfung für Neufälle bereits bei der Eröffnung des Verfahrens. Dies ist wichtig, da dem Schuldner bei Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags als unzulässig seitens des Gerichts zwingend die Gelegenheit zur Rücknahme des Eröffnungsantrages zu geben ist.

4. Weitere Ausnahmen von der Restschuldbefreiung (§ 302 Abs. 1 InsO)

Zusätzlich zu sog. Deliktsforderungen (d.h. Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung) wird es zukünftig weitere Ausnahmen geben, wie Forderungen aus vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzungen von gesetzlichen Unterhaltspflichten und aus bestimmten Steuerstraftaten, wegen welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vorliegen muss.

5. Vereinfachte Stellung von Versagungsanträgen durch Gläubiger (§§ 290ff. InsO)

Wer Insolvenzgläubiger ist und seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, kann jetzt jederzeit im laufenden Verfahren einen Versagungsantrag stellen (§ 290 Abs. 2 InsO); dies kann sogar nach dem Schlusstermin oder nach einer Verfahrenseinstellung erfolgen, sofern der Versagungsgrund erst nach diesem Termin bekannt wurde (§ 297a InsO). Neu ist die Möglichkeit der Versagung, wenn der Schuldner keine angemessene berufliche Tätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Erweitert wurden auch die Gründe für einen nachträglichen Widerruf einer bereits rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 Abs. 1 InsO).

6. Unwirksamkeit von Lohnabtretungen im Insolvenzverfahren (Wegfall von § 114 InsO)

Eine für Gläubiger einschneidende Neuerung ist sicherlich die Regelung bzgl. Lohnabtretungen des Schuldners, die bisher für die Dauer von zwei Jahren ab Verfahrenseröffnung zugunsten des beteiligten Gläubigers zu berücksichtigen waren. Dieses Privileg entfällt zukünftig, da derartige Abtretungen nach neuem Recht mit Verfahrenseröffnung ungültig werden. § 114 InsO wurde ersatzlos gestrichen.

 

Alles in allem bietet die Gesetzesnovelle für Schuldner erhebliche Chancen einer rascheren wirtschaftlichen Sanierung; die gestärkten Gläubigerrechte bergen allerdings auch deutlich höhere Risiken für allzu passive oder gar unredliche Schuldner.