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Restschuldbefreiung 2.0: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform am 01.07.2014 in Kraft getreten
Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch eine Stärkung der Gläubigerrechte („Gesetz zur Verkürzung des
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Restschuldbefreiung 2.0: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform am 01.07.2014 in Kraft getreten
(Lesen sie hier die ausführliche Fassung des Artikels) Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch
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BGH zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage eines Insolvenzschuldners gegen Anmeldung einer als deliktisch qualifizierten Forderung
Der für insolvenzrechtliche Fragen zuständige neunte Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10.10.2013 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner die Entscheidung darüber, ob eine zur Insolvenztabelle als deliktisch, d.h. auf einer unerlaubten Handlung beruhend, angemeldete Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, im Wege der negativen Feststellungsklage erzwingen kann. Hintergrund ist die in Insolvenzverfahren über das Vermögen