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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

29. August 2014

Kostenfalle mal andersrum: Telekom haftet für Mehrkosten bei Wegfall der Call-by-Call-Nummer nach Betätigung der Rückruftaste

In einem interessanten Fall zur Frage der Haftung für Mehrkosten bei unbemerktem Wegfall einer vorprogrammierten Call-by-Call-Vorwahl haben wir vor dem Amtsgericht Langenfeld ein klageabweisendes Urteil gegen die Telekom Deutschland GmbH erstritten.

Hintergrund war ein Streit zwischen der Telekom als Festnetzanbieter und einer Kundin, welche für regelmäßig getätigte Ferngespräche nach Namibia im Telefonbuch ihres Festnetzapparates die Call-by-Call-Nummer eines entsprechenden Anbieters vor den jeweiligen Auslandsrufnummern mit eingespeichert hatte.

Für abgehende Anrufe funktionierte dies problemfrei. Allerdings kam es zwischen den Parteien zum Streit, als unbeantwortete, eingehende Anrufe auf dem Apparat mit dem zu der jeweiligen Auslandsrufnummer gespeicherten Namen angezeigt wurden und die Kundin die auf dem Telefon verfügbare Rückruftaste aktivierte. Dies führte, wie sich erst nachträglich herausstellte zu einer Anwahl der Auslandsrufnummer ohne die einprogrammierte Call-by-Call-Vorwahl.

Technische Ursache scheint zu sein – ein Sachverständigenbeweis ist hierzu nicht erhoben worden, da die Telekom dies letztlich eingestanden hat -, dass die Software des genutzten Telefons bei einem eingehenden Anruf zunächst einen Abgleich mit dem Telefonbuch vornimmt und bei Identifikation einer gespeicherten Nummer den hierzu hinterlegten Namen im Display anzeigt. Wird alsdann die Rückruftaste aktiviert, hat die im streitgegenständlichen Fall genutzte Software in dem Telefon die fragliche Rufnummer von hinten ausgelesen und bei Erreichen der Länderkennung den Auslesevorgang beendet. Ergebnis war, dass die programmierte Call-by-Call-Vorwahl nicht mit eingelesen wurde und die Verbindung mit einer Leitung der Telekom Deutschland GmbH aufgebaut wurde.

Dieser für den Telefonkunden nicht erkennbare Vorgang sowie die Tatsache, dass es sich um ein vom Kunden bei der Telekom erworbenes Endgerät handelte, haben das Gericht veranlasst, die Verantwortung für den Anfall von Mehrkosten der Telekom Deutschland GmbH als Provider zuzuweisen.

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Anschlussinhaberin den ihr erteilten Abrechnungen widersprochen und, nachdem die Telekom eingeräumt hatte, wie es zu diesen Mehrkosten gekommen war, mitgeteilt, dass sie bei Kenntnis dieses Umstands selbstverständlich nicht die Rückruftaste genutzt hätte. Das Gericht ging hier von einer wirksamen Irrtumsanfechtung durch die Telefonkundin aus und hatte nun zu prüfen, ob der Telekom Schadenersatz zusteht, da sie die im Wege der Irrtumsanfechtung angefochtene Leistungserbringung – d.h. die geführten Telefonate – nicht mehr rückgängig machen konnte.

Das Gericht hat einen Schadenersatzanspruch des Providers verneint, weil in seinen Augen hinsichtlich der technischen Natur, des bei der Telefonkundin entstandenen Missverständnisses bei der Telekom besondere technische Kenntnisse vorlagen, über welche die Anschlussinhaberin nicht verfüge. Auch sonstige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Konstruktion von Schadensersatzansprüchen der Telekom verneinte das Gericht unter Verweis darauf, dass letztlich die Kundin keine Chance gehabt habe, den Fehler zu bemerken. Die Tatsache, dass hier eine in den von der Telekom vertriebenen Endgeräten programmierte Software einen vorher willentlich getroffenen Auswahlprozess bzgl. einer Call-by-Call-Vorwahl rückgängig macht, ohne dass dies nach außen erkennbar ist, begründe eine Versagung jeglicher Kompensationsansprüche des Providers für die hier entstandenen Mehrkosten.

Der Entscheidung ist in vollem Umfange zuzustimmen. Es bleibt allerdings anzumerken, dass die hier entschiedene Sachverhaltskonstellation sicherlich die Besonderheit aufweist, dass ein vom Provider gestellter Telefonapparat genutzt wurde. Insoweit dürfte eine Verallgemeinerung für ähnlich gelagerte Fälle ohne vorherige Prüfung kaum angezeigt sein. Im Übrigen scheint es sich hier auch um eine inzwischen nicht mehr eingesetzte Software-Version zu handeln; somit sollten, nach bisherigen Erkenntnissen, derartige Schadensfälle für Nutzer von Endgeräten, welche durch die Telekom Deutschland GmbH vertrieben werden, nicht mehr zu besorgen sein.

Die Telekom hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

[AG Langenfeld, Urt. v. 14.02.2014 – 54 C 163/13]