13. April 2015
Achtung Arbeitnehmer: Kein Insolvenzgeldanspruch bei nicht nachweisbarer Höhe einer vereinbarten Vergütung
Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, kein Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn die wesentlichen Punkte nicht schriftlich festgehalten werden. Der Alltag vieler Arbeitnehmer sieht freilich anders aus. Dass dies erhebliche Risiken, z.B. im Bereich der Steuern und der Sozialversicherung, birgt, liegt auf der Hand. Allerdings ergeben sich auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers unter Umständen erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer.
In einem im Januar 2015 vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall stritt ein Arbeitnehmer um Insolvenzgeld. Er hatte als Fernfahrer für eine GmbH gearbeitet, über deren Vermögen nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Arbeitsverhältnis war nur mündlich vereinbart; die Höhe der Vergütung ebenfalls. Einzig die Tachoscheiben, der vom klagenden Mitarbeiter geleisteten Fahrten standen als Indiz dafür, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, zur Verfügung.
Da der faktische Geschäftsführer der Arbeitgeberin nach der Insolvenz abgetaucht und unbekannten Aufenthalts war, Stand letztlich nur das Wort des betroffenen Arbeitnehmers für die Höhe der Vergütung, welche für die Bemessung seines Insolvenzgeldes maßgeblich ist.
Exkurs: Insolvenzgeld:
Mit dem ihm grundsätzlich zustehenden Insolvenzgeld ist ein Arbeitnehmer bis zu maximal drei Monatsgehältern aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung vor einem Ausfall geschützt. Das Gehalt wird bei Vorlage entsprechender Gehaltsabrechnungen an den Insolvenzverwalter sowie die Erstellung einer sog. Insolvenzgeldbescheinigung durch diesen von der Agentur für Arbeit gezahlt, welche wiederum dann die offene Forderung für die öffentliche Hand zur Insolvenztabelle anmeldet.
Vorliegend verweigerte der Insolvenzverwalter allerdings gerade die Erstellung einer Bescheinigung, weil gerade die Höhe der angeblichen Vergütung nicht belegt sei. Dies veranlasste die zuständige Agentur für Arbeit den Insolvenzgeldantrag ihrerseits abschlägig zu bescheiden.
In der letztlich im Klagewege zu entscheidenden Sache scheiterte der Arbeitnehmer auch vor dem Sozialgericht.
Dieses entschied, dass der Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit rechtmäßig sei. Die letztlich mangelnde Nachweisbarkeit der Höhe der vereinbarten Vergütung schließe eine Zahlung von Insolvenzgeld aus. Die nicht formgerechte Eingehung eines Arbeitsverhältnisses müsse sich der Arbeitnehmer zum eigenen Nachteil zurechnen lassen.
Dabei schloss das Gericht auch einen Ausweg über die Berechnung einer an den ortsüblichen Sätzen orientierten Vergütung aus, wie das BGB dies im Falle des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung vorsehe. Die entsprechenden Vorschriften zielten nämlich, so das Gericht, ausschließlich auf Fälle ab, in denen die Vereinbarung einer Vergütung unterblieben sei. Hier sei aber eine Vergütung vereinbart worden, ohne allerdings nachweisbar zu sein.
Für den betroffenen Arbeitnehmer ist dies alles in allem eine harte Entscheidung, da er seine privilegierte Gläubigerstellung und einen grundsätzlich sicheren Auszahlungsanspruch verliert. Die Konsequenz hieraus kann nur sein, keine Arbeitsverhältnisse einzugehen, welche nicht schriftlich fixiert werden.
[SG Gießen, Urt. v. 07.01.2015 – Az. S 14 AL 17/12]