20. April 2015
Berechnung des Schadensersatzes bei Verzugskündigung von Mobilfunkverträgen
Bei anbieterseitiger Kündigung des Mobilfunkvertrages wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf nicht der gesamte restliche Nettobasisbetrag als Schadenersatz berechnet werden. Der Provider muss vielmehr die ersparten Aufwendungen in Abzug bringen, die das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einer Größenordnung von 50% verortet.
[AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 04.12.2014 – Az. 23 C 120/14]