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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

1. Dezember 2015

Inkrafttreten der Europäischen Erbrechts-VO zum 17.08.2015 – Eine erste Bewertung

Zum 17.08.2015 trat für alle Erbrechtsfälle, die ab diesem Datum eingetreten sind, die Europäische Erbrechtsverordnung (ErbVO) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04.07.2012 in Kraft.

Die ErbVO gilt für die meisten Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Ausnahme: Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich). Sie schafft ein einheitliches Kollisionsrecht für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im Bereich des Erbrechts. Die Verordnung soll es erleichtern, bei einem internationalen Fall die richtige Rechtsordnung zu bestimmen. Sie soll gewährleisten, dass der gesamte Nachlass ein und demselben Recht unterliegt.

Folgende Grundsätze für einen Erbrechtsfall, der ab dem 17.08.2015 eintritt, sind in Zukunft zu beachten:

  • Statt der Staatsangehörigkeit des Erblassers ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht maßgeblich.

Ein Beispiel: Ein Deutscher hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca, eine Immobilie in Deutschland und weiteres Vermögen in Spanien. Er hat keine Rechtswahl getroffen und stirbt in Spanien. Dann ist für seinen Nachlass spanisches Erbrecht maßgeblich und für Rechtstreitigkeiten ein spanisches Gericht zuständig. Nun muss nach spanischem Recht geprüft werden, ob z.B. für die Immobilie in Deutschland spanische Erbrecht oder deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

  • Die ErbVO ermöglicht die Rechtswahl zu Gunsten des Heimatsrechts des Erblassers.
  • Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. unabhängig davon, um was für einen Nachlass es sich handelt und wo dieser sich befindet, soll das berufene Erbstatut einheitlich für den gesamten Nachlass gelten.

Aber: Wegen der in den jeweiligen Landesrechten ggf. gesetzlich vorgeschriebenen Rück- oder Weiterverweisungen kann es auch jetzt noch zu Ausnahmen von dem Grundsatz der Nachlasseinheit kommen.

  • Zwischen den Mitgliedstaaten finden keine Rück- und Weiterverweisung statt. Diese sind nur noch im Verhältnis gegenüber Drittstaaten und im Falle einer Rechtswahl beachtlich.
  • Die Verordnung findet nicht nur zwischen ihren Mitgliedstaaten Anwendung, sondern gilt auch gegenüber Drittstaaten.
  • Das Europäische Nachlasszeugnis bietet die Möglichkeit eines einheitlichen Erbnachweises für alle Mitgliedstaaten. Dieses Zeugnis kann neben einem nationalen Erbschein beantragt werden.
  • Die ErbVO gilt nicht für das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das Güterrecht, die Vermögensübertragung zu Lebzeiten, das Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, das Sachen- und Grundbuchrecht und die Rechte von Bevollmächtigten.

Praxistipp:

Wer Vermögen im In- und Ausland besitzt und / oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Land hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sollte darüber nachdenken, eine Rechtswahl nach Artikel 22 Abs. 1 ErbVO vorzunehmen. Diese Person kann das Recht wählen dem sie zu dem Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes angehört (bzw. angehören wird).

Es müsste von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vorab geprüft werden, welches Recht auf beweglichen bzw. unbeweglichen Vermögen im Erbfall anzuwenden wäre, und ob und wie sich die Situation ändern würde, würde eine Rechtswahl erfolgen.

Diese Rechtswahl kann durch letztwillige Verfügung (also auch in Form eines handschriftlichen Testaments) erfolgen (Artikel 22 Abs. 2 ErbVO). Gleichzeitig kann auch die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in einem bestimmten Land geregelt werden.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die ihre Nachlassfolge planen, sollten auch darauf achten, dass das auf die Ehe der Partnerschaft anzuwendende Güterrecht mit dem gewählten Erbrecht übereinstimmen.